Die Zweigniederlassung und die Filiale sind zwei der wesentlichen Gesellschaftsformen, durch die ein ausländischer Investor seine Tätigkeit in Spanien entwickeln kann. Während die Filiale eine unabhängige, selbstständige und andere als ihre ausländische Muttergesellschaft juristische Person/Rechtssubjekt ist und deshalb auf dem Markt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist die Zweigniederlassung eine Zweitniederlassung, die vollständig von ihrer Muttergesellschaft abhängig und eine bloße Ausweitung derselben auf spanischem Gebiet ist.
Zweigniederlassung versus Filiale in Spanien
Auch wenn im Allgemeinen gesagt werden kann, dass die Zweigniederlassung und die Filiale für ihre Gründung einem sehr ähnlichen Prozess folgen – beide erfordern die Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde über die Gründung vor dem Notar und die entsprechende Eintragung in das spanische Handelsregister – weisen beide Figuren gleichzeitig eine Reihe von Unterschieden auf, die bei der Entscheidung zwischen der einen oder anderen notwendigerweise zu berücksichtigen sind.
Die bedeutsamsten Unterschiede sind diejenigen, die im folgenden Schaubild zusammengefasst werden:
Zweigniederlassung | Filiale | |
Rechtspersönlichkeit | Hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (sie ist dieselbe juristische Person wie ihre ausländische Muttergesellschaft). | Die Filiale hat eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten eine von ihrer ausländischen Muttergesellschaft unabhängige juristische Person. Sie ist Subjekt der Rechte und Pflichten, die sie unabhängig von denen ihrer Muttergesellschaft eingeht. |
Mindestgesellschaftskapital | Erfordert kein Gesellschaftskapital oder wirtschaftliche Mindestzuteilung zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Dessen ungeachtet hindert dies nicht daran, dass die Muttergesellschaft die Zuteilung von Kapital, das sie für ihre Zweigniederlassung als sachdienlich erachtet, beschließt. | 3.000 € oder 60.000 €, je nachdem ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.) oder eine Aktiengesellschaft (S.A.) gegründet wird. |
Organ der Geschäftsführung und Verwaltung | Der Vertreter der Zweigniederlassung (er handelt als Bevollmächtigter, wobei er von den von der ausländischen Muttergesellschaft gewährten Befugnissen Gebrauch macht, und innerhalb der von dieser gesetzten Grenzen handelt). | Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung und entsprechendes Organ der Geschäftsführung (alleiniger Geschäftsführer, gemeinschaftliche oder gesamtschuldnerische Geschäftsführer oder Vorstand). |
Haftung der ausländischen Muttergesellschaft | Unbeschränkte Haftung: die von der Zweigniederlassung übernommene Haftung wird zwingend unbeschränkt durch die ausländische Muttergesellschaft übernommen werden. | Auf die eingebrachten Anteile beschränkte Haftung: für die Schulden, welche die Filiale eingeht, haftet die eigene Filiale mit ihrem Vermögen und grundsätzlich wird sich die ausländische Muttergesellschaft nicht von diesen Schulden betroffen sehen. |
Besteuerung | In erster Linie findet das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung. Wenn ein solches nicht besteht, zahlt die Zweigniederlassung nach der Besteuerung des Einkommens von Gebietsfremden für die Einkommen, die sie in Spanien erzielt, zu einem allgemein anwendbaren Satz von 25% Steuern. Ganz charakteristisch ist: die Zweigniederlassung kann die Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die mit ihr verbunden sind, steuerlich absetzen. | Die Filiale zahlt immer nach der Besteuerung der spanischen Körperschaftssteuer Steuern, deren allgemeiner Satz 25% beträgt. Im Unterschied zur Zweigniederlassung kann die Filiale die Ausgaben, die die ausländische Muttergesellschaft in Form von Nutzungsentgelten, Zinsen oder Provisionen leistet, steuerlich absetzen. |
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