Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass Spanien das Recht des freien Kapitalverkehrs verletzt, indem ansässige und nichtansässige Personen bei der Berechnung des Steuersatzes der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterschiedlich behandelt werden. Die betroffenen nicht ansässigen Steuerzahler haben das Recht, die Rückzahlung der ohne rechtlichen Grund geleisteten Zahlungen aufgrund der Steuerfestsetzungen der letzten vier Jahre zu beantragen. Weiterhin können sie die Vermögenshaftung fordern.
Diskriminierung der nicht in Spanien ansässigen Steuerzahler
Der Kernstreitpunkt dieses Urteils dreht sich um die steuerliche Behandlung von Erbschaft und Schenkung von nicht in Spanien Ansässigen nach spanischem Recht.
Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer erlaubt den Autonomen Regionen Steuervergünstigungen festzulegen, die sich ausschliesslich an die in dem jeweiligen Gebiet Wohnhaften richten. Dadurch soll verhindert werden, dass derjenige, der durch Erbschaft oder Schenkung als Steuerzahler eine Rolle spielt, aber keinen Wohnsitz auf spanischem Bodern hat, oder Liegenschaften ausserhalb des spanischen Gebietes hat, von diesen Steuervergünstigungen profitieren kann. Hier findet die steuerliche Diskriminierung, die gegen Europäisches Recht verstösst ihren Ursprung.
Der Gerichtshof führt weiterhin aus, dass wenn die spanische Norm die Erben genauso als Steuerpflichtige ansieht, wie die Beschenkten, dahingestellt ob sie ansässig sind oder nicht, oder die Besitzgüter, die sich ausserhalb des nationalen Gebietes befinden und die, die sich innerhalb Spaniens befinden gleichfalls als besteuerbar angesehen werden, es keinen Unterschied mehr zwischen der Situation eines Ansässigen und eines Nicht-Ansässigen gäbe und bezüglich der Besitzgüter verbliebe die unterschiedliche Behandlung zu begründen.
Daher kann eine solche Regelung, wie die spanische – ohne gesetzlich diskriminierend zu sein – im Rahmen derselben Steuer keine Unterscheidungen hinsichtlich der Steuerpflicht treffen bzw. hinsichtlich der Besitzgüter Steuerbegünstigungen vorsehen.
Konsequenzen: Rückzahlung der Leistungen ohne rechtlichen Grund, Vermögenshaftung des Staates und Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Aufgrund dieses Urteils wird die ungleiche Situation der Erben ein und derselben Erbschaft beendet. Die einen profitieren nämlich einfach davon, dass sie in der selben Autonomen Region wie der Erblasser ihren Wohnsitz haben und die anderen werden dadurch diskriminiert, dass sie die gesetzlich normierten Steuererleichterungen lediglich beantragen können.
Das Urteil zieht die mögliche Rückzahlung bereits gezahlter Erb- und Schenkungssteuern für Nicht-Ansässige der Europäischen Union der letzten Jahre nach sich (gezahlte Steuern im Verhältnis zu denen, die nicht wegen der Verjährung von 4 Jahren verstrichen sind) und fordert die Anpassung der spanischen Norm an die europäische Rechtsprechung, um zukünftigen Diskriminierungen vorzubeugen.
Das Finanzamt wird hier mit allen denkbaren Schwierigkeiten zu kämpfen haben, durch die Rückzahlungsanträge der Steuerzahler, welche die Gemeinschaftsbürger der Gruppen I und II (Eltern und Kinder) betrifft. Das Finanzamt wird die Steuern der letzten vier Jahre aus der Veranlagung oder aus der Vermögenshaftung zurückzahlen. Daher soll festgelegt werden, welche Gutschrift jedes Jahr gegolten hat und welchen Sitz die Vermögensgüter hatten.
Hinsichtlich der gezahlten Erbnachlass- und Schenkungssteuer besteht die Möglichkeit die Vermögenshaftung des Staates oder Schadensersatz zu fordern, weil dieser Steuern aufgrund nicht eu-konformer gesetzlicher Regelungen gefordert hat.
Es bleibt festzuhalten, dass die Steuerreform von 2014 der spanischen Regierung diesen empfohlenen Aspekt in dem Gutachten der Kommission von Experten für die Reform des spanischen Steuersystems nicht aufgreift, nämlich die Änderung und die Rückzahlung der Erb- und Schenkungssteuer. Dennoch ist eine Reform, gerade nach diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes unumgänglich.
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