Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden GmbH) ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Spanien, da sie im Gleichgewicht zwischen gesetzlichen Vorgaben und Vertragsfreiheit steht, und ihre Gründung relativ einfach ist.
Wahl des Gesellschaftsnamens
Dem Namen der Gesellschaft muss die Abkürzung S.R.L. (GmbH), oder S.L.U. im Falle von Einpersonengesellschaften, folgen. Des Weiteren muss der Name verfügbar sein, d.h. er darf nicht schon von einer anderen Gesellschaft benutzt werden oder beantragt sein. Die Verfügbarkeit kann im Handesregister bei der Registrierung des Namens überprüft werden.
Kontoeröffnung und Stammkapital
Die Einlagen sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesellschaft. Die Gesellschaft muss vor der Gründung ein Konto in Spanien eröffnen um das Stammkapital einzuzahlen. Das Gesetz legt einen Gesamtbetrag aller Anlagen in Höhe von 3.000 EURO fest, der vollkommen eingezahlt werden muss. Die Einlagezertifikate der Bank sind ein unerlässlicher Bestandteil für die Gründung der Gesellschaft. Das Stammkapital kann auch aus Sacheinlagen bestehen.
Beschluss des Gesellschaftssitzes
Die Gründung einer spanischen Gesellschaft setzt einen spanischen Gesellschaftsitz voraus. Eine Einschreibung kann auch vorübergehend bei einer Anwaltskanzlei erfolgen, solange der eigene Gesellschaftssitz erworben wird.
Ausarbeitung der Satzung
Die Satzung muss folgendes enthalten: Name, Gesellschaftssitz, Stammkapital und Anteilsverhältnis der GmbH; sowie die Verfahren die, die Entwicklung der Gesellschaftsaktivität bestimmen (Verwaltungssystem, Abstimmungsregeln, Übertragung der Anteile).
Gründungsurkunde
Die beglaubigte Gründungsurkunde der Gesellschaft ist eine unerlässliche Bedingung für die Registrierung im Handelsregister.
Steuerpflichten
Die Gesellschaft muss eine Steueridentifikationsnummer (NIF) erlangen und sich beim Staatlichen Büro für Steuerverwaltung anmelden, um die Gewerbesteuer zu bezahlen, die durch den Antrag 036 abgerechnet wird.
Eintragung im Handelsregister
Der Gesellschaftssitz muss innerhalb von zwei Monaten ab Gründung der Firma im Handelsregister eingetragen werden. Dieses Verfahren führt zur Entstehung der Rechtsnatur der Gesellschaft.
Erklärung der ausländischen Investition und Identitätsnummer für Ausländer (NIE)
Die Gesellschafter einer GmbH, die nicht in Spanien residieren, müssen eine Erklärung der ausländischen Investition (Antrag D-1A) vor dem Staatssekretariat für Wirtschaft innerhalb eines Monats ab der Investition abgeben. Des Weiteren müssen die ausländischen Gesellschafter und Administratoren ein Identitätsnummer für Ausländer (NIE) beantragen.
Falls sich die Gesellschafter außerhalb von Spanien befinden sollten, können die Verwaltungsverfahren über eine Anwaltskanzlei realisiert werden, ohne dass eine Reise des Gesellschafters nötig wäre.
Eine rechtliche Beratung zur Gründung einer GmbH ist ratsam, insbesondere für die korrekte Ausarbeitung der Satzung, die Anfrage des Gesellschaftsitzes, die Ausfüllung der Steueranträge und die Ausarbeitung der Gründungsurkunde.
Clément-Henri Girardot & Nicolás Melchior
Weitere Artikel zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Spanien:
Praxiskommentar zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Spanien
Gründung von Gesellschaften in Spanien: Verwaltungsablauf einer GmbH
Auflösung einer GmbH in Spanien
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