Das Gesetz Nr. 14/2013 vom 27.09.2013, allgemein bekannt als das Gesetz der Unternehmer, umfasst eine Änderung bezüglich der Zwangsvollstreckung von Immobilien aufgrund von Schulden mit der Sozialversicherung von Freiberuflern.
Änderung der Gesetzeslage bei Zwangsvollstreckungsverfahren für Selbständige
- Das Gesetz bezweckt die Ermöglichung einer zweiten Chance für Unternehmer, gegen die ein Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Schulden eingeleitet wird. Daher sieht das Gesetz eine wesentliche Änderung vor. Im Wesentlichen wird die Frist von einem Jahr auf zwei Jahre ausgedehnt. Bei dieser Frist handelt es sich um den Zeitraum zwischen der Benachrichtigung der ersten Pfändung und der Durchführung der Versteigerung, dem Insolvenzverfahren oder einer anderen administrativen Art der Veräuβerung, soweit der übliche Wohnsitz eines Selbständigen betroffen ist.
- Wenn eine Immobilie wegen Schulden steuerlicher Art oder im Zusammenhang mit der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen gepfändet wird, kann die Durchführung der anschlieβenden Versteigerung unter bestimmten Bedingungen verhindert werden. Die gepfändete Immobilie soll den üblichen Wohnsitz des Selbständigen betreffen, was bewiesen werden muss. Zunächst wird vorausgesetzt, dass der Vollstreckungsschuldner über keine anderen pfändbaren Immobilien verfügt. Weiterhin setzt das Gesetz eine Frist von zwei Jahren zwischen der Benachrichtigung der Pfändung und der Durchführung der Versteigerung voraus. Diese Frist wird weder unterbrochen noch suspendiert, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Frist zur Eintragung in das Register verlängert wird.
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