Auswirkungen der Insolvenzreform auf die Einberufungspflicht der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer in Spanien sind verpflichtet, eine Hauptversammlung zur Abstimmung der Auflösung der Gesellschaft einzuberufen, wenn folgende Umstände gegeben sind:

  • Einstellung der Unternehmenstätigkeit
  • Beendigung des Unternehmenszwecks
  • Offensichtliche Unmöglichkeit den Gesellschaftszweck zu erreichen (z.B. im Falle des Verlusts der Lizenzen, die ihren Vollzug ermöglichen)
  • Ausfall der Unternehmensorgane
  • Verluste, die das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals schmälern
  • Minderung des Gesellschaftskapitals auf unter das gesetzliche Mindestmaß
  • Wenn der Wert der stillen Gesellschaftseinlagen die Hälfte des eingezahlten Gesellschaftskapitals übersteigt und dieses Verhältnis nicht innerhalb von zwei Jahren wiederhergestellt wird.

Die Insolvenzreform in Spanien, in Kraft seit September 2022, hat gleichwohl das Kapitalgesellschaften Gesetz (L.S.C.) geändert und damit zugleich den Haftungsumfang der Geschäftsführer.

Artikel 365: Die Einberufungspflicht

Gemäß Artikel 365 des L.S.C. sind die Geschäftsführer verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn Auflösungsgründe gegeben sind. Dies hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Auftreten eines solchen Grundes zu geschehen. In der Hauptversammlung muss ein Auflösungsbeschluss oder ein anderer den Auflösungsgrund beseitigender Beschluss gefasst werden. Der häufigste Fall von Gesellschaftsauflösung ist der von sich aufgrund erheblicher Minderung des Gesellschaftsvermögens infolge der Anhäufung von Verlusten in wirtschaftlichem Ungleichgewicht befindlicher Unternehmen. Die Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs hat sich wiederholt zu dieser Frage geäußert. Es hat festgestellt, dass die Zweimonatsfrist zur Einberufung der Hauptversammlung mit dem Tag beginnt, an dem die Geschäftsführer den Auflösungsgrund kannten bzw. hätten kennen müssen.

Gleichwohl entfällt diese Verpflichtung mit der Änderung des L.S.C. durch die jüngste Insolvenzreform in zwei besonderen Fällen. Die Ausnahmen bestehen, wenn die Geschäftsführer:

  • Ordnungsgemäß eine Insolvenzerklärung des Unternehmens gestellt haben oder
  • Das Gericht für Handelssachen über bestehende Verhandlungen mit Gläubigern informiert haben (Szenario vor der Insolvenz).

Artikel 367: Gesamtschuldnerische Haftung für Gesellschaftsschulden

Hinsichtlich Artikel 367 des L.S.C. wird die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer wegen Verletzung der Einberufungspflicht zur Hauptversammlung zum Beschluss der Auflösung der Gesellschaft beibehalten. Das heißt die Geschäftsführer haften für Gesellschaftsschulden, die nach Eintritt des Auflösungsgrundes entstanden sind.

Eine Befreiung ist allerdings dann vorgesehen, wenn die Geschäftsführer innerhalb von zwei Monaten:

  • Das Gericht für Handelssachen über die Verhandlungen mit den Gläubigern zur Erreichung eines Umstrukturierungsplan informieren.
  • Die Insolvenzeröffnung des Unternehmens beantragen.

Schlussendlich müssen sich die Geschäftsführer darüber im Klaren sein, wann sie eine Hauptversammlung zur Abstimmung des Auflösungsbeschlusses einzuberufen haben. Bei Verstoß kann die Haftung sehr weit reichen. Außerdem sollten sie wissen, wie sie diese Verpflichtung mit den Möglichkeiten, die ihnen die spanischen Insolvenzvorschriften im Falle der Insolvenz der Gesellschaft zur Verfügung stellen, verbinden können.

Wenn Sie weitere Informationen über die Einberufungspflicht der Geschäftsführer in Spanien wünschen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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