Insolvenzverfahren ohne Masse, früher Eilinsolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ohne Masse, früher Eilverfahren, ist für insolvente Unternehmen eine einfachere und schnellere Form des Insolvenzverfahrens als das Regelinsolvenzverfahren. Dieses Verfahren ermöglicht die Schließung und Auflösung von Unternehmen, die kein Vermögen haben oder deren Wert nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Artikel 37 bis und fortfolgende der Reform der Insolvenzordnung (Gesetz 16/2022 vom 5. September zur Reform der Insolvenzordnung) regeln diese Art des Insolvenzverfahrens.

Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren ohne Masse

Das Insolvenzverfahren gilt als Insolvenzverfahren ohne Masse, wenn:

  • Die insolvente Partei keine rechtlich pfändbaren Vermögenswerte und Rechte hat
  • Die Kosten für die Verwertung der Vermögenswerte und Rechte in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem voraussichtlichen Verkehrswert stehen
  • Das unbelastete Vermögen und die Rechte der insolventen Partei weniger wert sind als die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens
  • Die bestehenden Belastungen und Gebühren an den Vermögenswerten und Rechten der insolventen Partei den Marktwert dieser Vermögenswerte und Rechte übersteigen.

Das Eilinsolvenzverfahren erlaubt es dem Richter den Abschluss des Insolvenzverfahrens in demselben Beschluss zu erklären, in dem er das Insolvenzverfahren eröffnete.

Bei einem Insolvenzverfahren ohne Vermögen erlässt der Richter einen Beschluss über die Eröffnung der Insolvenz, wenn sich der Schuldner in einer der oben genannten Situationen befindet. Der unterzeichnete Beschluss wird im staatlichen Amtsblatt (B.O.E.) und im öffentlichen Insolvenzregister veröffentlicht.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung können Gläubiger, die mindestens 5 % der Verbindlichkeiten des Schuldners repräsentieren, die Bestellung eines Insolvenzverwalters beantragen, der einen dokumentierten und begründeten Bericht erstellt und vorlegt.

Wird der Bestellung zugestimmt, so erlässt der Richter den entsprechenden Beschluss und setzt den Betrag fest, den der Insolvenzverwalter für die Erstellung des Berichts erhält. Die Vergütung geht zu Lasten des Verwalters oder der Verwalter, die die Bestellung beantragt haben.

Stellt kein Gläubiger einen Antrag auf Ernennung, so kann die insolvente Partei oder der Schuldner beim Richter die Befreiung von den unbefriedigten Verbindlichkeiten beantragen.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens ohne Masse

  • Erläuternder Bericht zur Lage des Unternehmens
  • Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und Rechte
  • Liste der Gläubiger
  • Jahresabschlüsse für die letzten Geschäftsjahre
  • Bericht über wesentliche Veränderungen im Eigenkapital
  • Bericht über die im Anschluss an die Vorlage des letzten Jahresabschlusses durchgeführten Maßnahmen.

Álvaro Gómez Fernández

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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