Geschäftsführer- und Vorstandshaftung bei Insolvenz von Kapitalgesellschaften in Spanien

Das noch junge spanische Insolvenzgesetz vertieft die Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung von Kapitalgesellschaften. Diese erweiterte Haftungsregelung ergänzt bereits vorgesehene Regelungen zum Aktiengesellschaftsrecht und zum Gesetz der Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie gesellschaftsrechtliche Delikte im Strafgesetzbuch.

Die Beurteilung der Insolvenzlage

Hervorzuheben ist der Abschnitt des Konkursverfahrens zur Konkursbeurteilung. An dieser Stelle hat der Richter zu prüfen, ob der Geschäftsführer oder Vorstand des Unternehmens die Insolvenzlage der Gesellschaft in irgendeiner Weise zu verschulden hat. Die Folgen eines solchen Falles stellen, wie wir später sehen werden, eine ernsthafte Bedrohung für Geschäftsführer dar, die ihr Amt nicht sorgfältig ausgeübt haben.

Nachfolgend werden folgende Aspekte näher betrachtet:

  1. Wann erfolgt eine Konkursbeurteilung, bei der ein Richter die Verantwortlichkeit der Geerschäftsführer prüft?
  2. Wer ist von der vorgesehenen Haftungsregelung betroffen?
  3. Wann ist der Konkurs als schuldhaft herbeigeführt zu beurteilen?
  4. Welche Folgen bringen eine schuldhaft herbeigeführte Insolvenzlage für die Geschäftsführer mit sich?

Vor der Erörterung dieser vier Punkte ist darauf hinzuweisen, dass es dem Richter jederzeit während des Insolvenzprozesses möglich ist, die Beschlagnahme des Vorstandsvermögens anzuordenen, soweit es Anhaltspunkte zu der Annahme gibt, dass die Geschäftsführung die Insolvenzlage zu verantworten hat und die Vermögenswerte des bankrotten Unternehmens nicht ausreichend erscheinen um die gesamten Schulden zu tilgen. So legt es Artikel 48 des Insolvenzgesetzes fest und so haben es die Handelsgerichte bereits in zahlreichen Konkursverfahren angeordnet.

Konkursbewertung

Bezüglich des ersten Punktes ist klarzustellen, dass eine Konkursbeurteilung nicht in jedem Fall durchgeführt wird, sondern nur bei den folgenden Situationen:

  • Erstens, wenn das Insolvenzverfahren zur Auflösung der betroffenen Gesellschaft führt, und
  • zweitens, wenn im Verlauf des Insolvenzverfahrens eine Einigung mit den Gläubigern über den Erlass von mehr als einem Drittel der Forderungsbeträge oder über einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Jahren getroffen wird.

Im Falle einer Konkursbewertung betrifft die mögliche Haftung nicht nur die gegenwärtigen Geschäftsführer, sondern ebenfalls:

  • die Geschäftsführer der vergangenen zwei Jahre, und
  • die sogenannten faktischen bzw. tatsächlichen Geschäsftsführer. Hierbei handelt es sich um Personen, die zwar nicht formell zum Vorstandsmitglied ernannt wurden und damit nicht als solche im Handelsregister eingetragen sind, die die Gesellschaft jedoch tatsächlich geleitet und verwaltet haben. Erfahrungsgemäβ ist diese Situation in ausländischen Tochtergesellschaften geläufig, in denen der ernannte Geschäftsführer auf Anweisung des Vorstands der Muttergesellschaft handelt. Daher kann das Gericht die Haftung dieser Führungskräfte oder faktischen Geschäftsführer bestimmen und sie, wie weiter unten dargelegt, verurteilen.

Im Rahmen des Beurteilungsstadiums kann das Gericht den Konkurs der Gesellschaft als unverschuldet oder verschuldet einstufen. Nur im letzteren Fall haftet der Vorstand.

Schuldhaft verursachter Konkurs und Haftung des Vorstands

Der Konkurs gilt als schuldhaft verursacht und führt in folgenden Fällen zu einer Haftung des Vorstands:

  • Wenn eine Gesellschaft die Verpflichtung zur ordnungsgemäβen Buchhaltung wesentlich missachtet oder Unregelmäβigkeiten in ihrer Durchführung auftreten;
  • Wenn die im Insolvenzverfahren von der Gesellschaft vorgelegten Unterlagen schwerwiegende Ungenauigkeiten enthalten;
  • Wenn eine Gesellschaft einen Teil oder ihr gesamtes Vermögen geheim hält oder sich dessen zu Lasten ihrer Gläubiger entledigt;
  • Wenn eine Gesellschaft Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, eine unzutreffende Vermögenssituation vorzutäuschen.

Vermutung des Konkursverschuldens

In den folgenden Situationen legt das Insolvenzgesetz die Vermutung des Konkursverschuldens fest, mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises:

  • Wenn die Pflicht, die Insolvenz der Gesellschaft anzumelden, missachtet wurde;
  • Wenn die Gesellschaft ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Richter und der Konkursverwaltung nicht nachkommt;
  • Wenn die Gesellschaft keine Jahresabschlüsse erstellt hat, diese pflichtwidrig keiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt wurden, oder wenn die genehmigten Abschlüsse in einem der letzten drei Geschäftjahre nicht im Handelsregister hinterlegt wurden. Diese Schuldvermutung verdeutlicht die Wichtigkeit der Hinterlegung der Jahresabschlüsse im Handelsregister; eine Verpflichtung, die wiederholt von Gesellschaften mit der Absicht verletzt wird, ihre finanziellen Ergebnisse nicht zu offenbaren.

In der Beurteilungsphase kann mittels eines Urteils das Verfahren beendet werden, indem die Insolvenzlage als unverschuldet oder schuldhaft herbeigeführt eingestuft wird. Eine durch die Geschäftsführung verschuldete Konkurssituation kann ernste Folgen nach sich ziehen, da das Gericht die Geschäftsführer dazu verurteilen kann, den Konkursgläubigern die ihnen jeweilig zustehenden Geldbeträge zu zahlen, welche nicht über die Liquidierung der Gesellschaft bezogen werden können. Zudem kann das Gericht der Geschäftsführung untersagen, Geschäftsführungs- oder Vertretungsaufgaben in einer Frist von zwei bis fünfzehn Jahren wahrzunehmen. Desweitern können dem Vorstand jegliche Rechte, welche er gegenüber der insolventen Gesellschaft hatte, abgesprochen werden, um so das auf diese Weise erworbene Vermögen zurückzuerstatten und den Schaden zu kompensieren.

Aus diesen Gründen ist es ratsam, dass sich Geschäftsführer bei der alltäglichen Arbeit kompetente Rechts- und Finanzberatung einholen, um gravierende Folgen, die eine Missachtung ihrer unternehmerischen und administrativen Pflichten bewirken können, zu vermeiden.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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