Befristete Arbeitsverträge in Spanien sind in den Art. 11 und 15 des spanischen Arbeitnehmerstatuts geregelt.
Der befristete Praktikumsvertrag in Spanien
Der spanische Praktikumsvertrag (contrato de prácticas) wird in Art. 11 der genannten Normative geregelt und wendet sich an die Personen, die einen Hochschulabschluss, eine mittlere oder hohe Berufsqualifikation oder eine andere, den vorausgehend genannten Abschlüssen vergleichbare Qualifikation vorweisen.
Die zwingende Voraussetzung für einen Praktikumsvertrag ist, dass nicht mehr als fünf Jahre seit Erhalten des Abschlusses verstrichen sein dürfen. Die Länge des Vertrags kann je nach anwendbarem Tarifvertrag variieren; eine maximale Vertragsdauer von zwei Jahren darf jedoch nicht überschritten werden.
Befristete Dienstleistungsverträge
Eine weitere befristete Vertragsart, die in Spanien angewendet wird, ist der sog. befristete Dienstleistungsvertrag (contrato por obra y servicio), der durch Art. 15.1 a) des spanischen Arbeitnehmerstatus geregelt wird.
Wie der Name bereits erahnen lässt, wird auf diese Vertragsart zur Durchführung klar definierter, begrenzter Arbeiten und Dienstleistungen zurückgegriffen.
Der Dienstleistungsvertrag darf eine maximale Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Wenn es der anwendbare Tarifvertrag vorsieht, besteht die Möglichkeit, den Vertrag um weitere zwölf Monate zu verlängern.
Der produktionsabhängige Vertrag
Der produktionsabhängige Vertrag (contrato eventual por circunstancias de la producción) ist in Art. 15.1 b) des spanischen Arbeitnehmerstatus geregelt. Auf diese Vertragsart wird zurückgegriffen, wenn auf besondere Marktbedingungen, eine Ansammlung von Aufgaben und einen extremen Anstieg an Bestellungen reagiert werden muss.
In der Regel darf dieser Vertrag eine Höchstdauer von sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten, aber wie auch schon in den vorausgehenden genannten Fällen, kann der anzuwendende Tarifvertrag die maximale Dauer des produktionsabhängigen Vertrags bestimmen.
Frühzeitige Auflösung von befristeten Verträgen in Spanien
Bei allen beschriebenen Fällen haben wir es mit befristeten Arbeitsverträgen zu tun, d.h. mit Verträgen von begrenzter Vertragsdauer.
Können befristete Arbeitsverträge in Spanien, sowohl der urspüngliche Vertrag, als auch etwaiige Verlängerungen, frühzeitig vor Ablauf der maximalen Vertragslaufzeit aufgelöst werden?
Im Allgemeinen gilt nach dem Königlichen Gesetzesdekret 2720/1998 vom 18. Dezember, das den Art. 15 des Arbeitnehmerstatuts ausführt, dass die befristeten Verträge auslaufen, da die entsprechenden Dienstleistungen und Arbeitsaufgaben, für die der Arbeitnehmer eingestellt wurde, beendet sind, oder da der befristete Vertrag abgelaufen ist.
Entscheidet sich das Unternehmen dafür, den befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu beenden, handelt es sich um eine Kündigung.
Hierbei handelt es sich nicht um die Entscheidung des Unternehmers, den befristeten Arbeitsvertrag nicht weiter zu verlängern, was immer eine rechtmässige Option ist, vorausgesetzt, dass dabei die Vorschriften der gültigen Norm eingehalten werden.
Sondern es geht hier um den Entschluss des Unternehmers, die Arbeitsbeziehung vor Auslauf der Vertragslaufzeit zu beenden, womit es sich um eine Kündigung handelt.
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