Im Einklang mit dem Gesetz über Kapitalgesellschaften in Spanien müssen sowohl ordentliche als auch außerordentliche Hauptversammlungen von Handelsgesellschaften durch die Geschäftsführer zu den Daten, die entweder das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag bestimmen, einberufen werden.
Minderheitsgesellschafter
Jedoch müssen, wenn einer oder mehrere Minderheitsgesellschafter, die mindestens 5% des Gesellschaftskapitals repräsentieren, die Einberufung der Hauptversammlung beantragen, die Geschäftsführer der Gesellschaft dieselbe einberufen und innerhalb der zwei auf den Zeitpunkt der notariellen Benachrichtigung folgenden Monate stattfinden lassen.
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Einberufung muss mit dem Antrag der Minderheitsgesellschafter in Einklang stehen. Gleichwohl können die Geschäftsführer Erklärungen über die zu behandelnden Themen verlangen.
Rechnungsprüfung
Schlussendlich kann, wenn der Gesellschafter 5% oder mehr des Gesellschaftskapitals innehat, dieser die Unterlagen in Bezug auf die Konten der Gesellschaft zu seiner Prüfung anfordern. Die angesprochene Prüfung wird am Sitz des Unternehmens im Beisein eines Rechnungsprüfers durchgeführt, ohne dass den Geschäftsführern die Pflicht zukommt, eine Kopie auszuhändigen. Wenn dem Antrag der Minderheitsgesellschafter nicht entsprochen wird, können diese gerichtlich auf die Einberufung der Versammlung dringen.
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