Massenentlassungen sind in der europäischen Richtlinie 98/59 EG normiert.
Definition von Massenentlassungen nach EU-Recht
Entlassungen, die von einem Arbeitgeber wegen einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers begründet sind, vorgenommen werden und deren Anzahl in einem Zeitraum von 90 Tagen zumindest 20 beträgt, unabhängig von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die in der Regel in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind.
Auslegung des Begriffs Betrieb durch EuGH
In einem ersten Urteil vom 30. April 2015 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Auslegung des Begriffs Betrieb ausgesprochen, der in der europäischen Richtlinie bezüglich Massenentlassungen enthalten ist. Das Urteil stellt klar, dass sich bei einem Unternehmen, das aus verschiedenen Einheiten besteht, der Begriff Betrieb auf die Einheit bezieht, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind.
Gesetzliche Regelung der Massenentlassung in Spanien
In Spanien sind Massenentlassungen in Artikel 51 des Arbeitnehmerstatuts festgelegt. Dieser Artikel übernimmt auch die Definition der europäischen Richtlinie, wobei die spanische Gesetzgebung das Unternehmen und nicht den Betrieb als Referenzkriterium benutzt.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird daher geprüft, was der Begriff Betrieb beinhaltet und wie er anzuwenden ist, wenn ein Unternehmen aus mehreren Einheiten besteht. Der Tenor des EuGH basiert auf dem vorangegangenen Urteil und lautet wie folgt:
Der Betrieb ist im Sinne der Richtlinie die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen worden sind. Da ein Unternehmen jedoch auch verschiedene Betriebe haben kann, muss die Anzahl der Entlassungen im jeweiligen Betrieb des Unternehmens berücksichtigt werden.
Die Schwierigkeit zwischen den Begriffen Unternehmen und Betrieb zu unterscheiden, können den Informations- und Konsultationsprozess, der nach der Richtlinie bei Massenentlassungen vorgeschrieben ist, behindern. Die bevorstehende Gesetzesänderung in Spanien wird wahrscheinlich die Anzahl der Entlassungen, die als Massenentlassungen eingeordnet werden, erhöhen. Dadurch werden die Unternehmen ein längeres und stärker formalisiertes Verfahren bei Kündigungen hinnehmen müssen.
Befristete Arbeitsverträge fallen nicht unter die Richtlinie der Massenentlassungen
Eine letzte Angelegenheit, die im Urteil vom 13. Mai 2015 klargestellt wurde, bezieht sich auf die Arbeitsverträge, die für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden. Diese Verträge liegen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie bezüglich der Massenentlassungen, da diese nicht durch ein Tätigwerden des Unternehmers beendet werden, sondern aufgrund vertraglicher Bestimmungen.
Astrid Berthomieu
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