Um eine Gesellschafterversammlung (Generalversammlung) einberufen zu können, muss man lediglich Gesellschafter sein, ohne eine Mindestbeteiligung am Gesellschaftskapital vorweisen zu müssen.
In anderen Fällen, die von der ordentlichen Gesellschafterversammlung abweichen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Antragsteller müssen mindestens 5% des Gesellschaftskapitals vertreten;
- Beim entsprechenden Aufsichtsorgan muss die Einberufung in notariell beurkundeter Form eingefordert werden;
- Es muss eine Frist von zwei Monaten seit dem Antrag verstrichen sein, ohne dass eine Einberufung oder Durchführung der Versammlung erfolgt ist;
- Das Schreiben mit dem die Einberufung beantragt wird, muss die Themen beinhalten, die in der Versammlung besprochen werden sollen.
Gründe für die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch den Richter
Auf Antrag eines jeden Gesellschafters kann der für den Gesellschaftssitz zuständige Richter die Einberufung der Gesellschafterversammlung nach Anhörung der Geschäftsführer in folgenden Fällen veranlassen:
- Wenn die Gesellschafterversammlung nicht innerhalb der Frist einberufen wurde, die der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz vorsieht;
- Wenn die Geschäftsführer den von den Gesellschaftern gestellten Antrag zur Einberufung nicht beachten;
- Wenn es auf Antrag irgendeines Gesellschafters erforderlich ist, um Geschäftsführer zu ernennen;
- Im Falle des Versterbens des alleinigen Geschäftsführers, aller Geschäftsführer mit Einzelvertretungsmacht oder einer der Geschäftsführer bei Gesamtvertretung.
Die gerichtliche Einberufung der Gesellschafterversammlung muss innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Antrag auf Einberufung durch den Gesellschafter erfolgen.
Art der gerichtlichen Einberufung der Gesellschafterversammlung
Die gerichtliche Einberufung der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaften muss entsprechend der Regelungen in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden. Deshalb wird es empfohlen, in das Schreiben zur Einberufung eine wörtliche Niederschrift des Artikels des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen, der die Einberufung festlegt.
Wer verschickt die Ankündigung?
Bezüglich der Frage, wer die Ankündigung zur Gesellschaftsversammlung verschickt, ist nach herrschender Meinung das Gericht selbst zuständig, da es sich um eine gerichtliche Einberufung handelt. Nach Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung trifft das Gericht die zur Bekanntmachung der Versammlung notwendigen Maßnahmen, die im Gesellschaftsvertrag bestimmt sind. Um Anfechtungsklagen zu vermeiden ist es jedoch empfehlenswert, beim Gericht die Befugnis zur Durchführung der im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag normierten Handlungen, die für die Bekanntmachung der Einberufung erforderlich sind, auf Kosten der Gesellschaft, zu beantragen.
An welchem Ort findet die Gesellschafterversammlung statt?
Im Hinblick auf den Ort der Gesellschafterversammlung, ist es möglich beim Gericht einen Antrag zu stellen, um die Versammlung an einem anderen Ort als dem Gesellschaftssitz durchzuführen. Die gerichtliche Einberufung der Versammlung muss unbedingt die Tagesordnung enthalten. Dies gilt unabhängig von der Möglichkeit, die Themen, die nach dem spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital) behandelt werden können, ohne dass sie auf der Tagesordnung enthalten sein müssen.
Es ist ratsam, dass im Antragsschreiben die Personen, die die Posten des Präsidenten und Sekretärs der Versammlung wahrnehmen, ausdrücklich zu nennen. Der Richter kann nämlich bei der Wahl der Personen für diese Ämter von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag abweichen.
Beantragung der Anwesenheit eines Notars
Der Gesellschafter, der die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangt, kann die Anwesenheit eines Notars beantragen der Protokoll führt. Wenn der Antragsteller zumindest mit 5% an der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad limitada) beteiligt ist oder zu 1% an der spanischen Aktiengesellschaft (Sociedad anónima), muss das Antragsschreiben, das an das Gericht gestellt wird, den Gesuch auf Bestellung des Notars beinhalten.
Die Rechtssache wird an das Handelsgericht des Gesellschaftssitzes gemäß den Vorschriften zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, die in der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamento Civil) geregelt sind, übermittelt. Die Kosten der Einberufung trägt letztlich die Gesellschaft, auch wenn der Antragsteller diese anfänglich übernommen hat. Dennoch werden in den Akten keine Gerichtskosten verzeichnet.
Carlos Hernández & Nicolás Melchior
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