Die Rechtsprechungslehre in Spanien hat bei verschiedenen Fällen im Rahmen von Urteilen und Entscheidungen der spanischen Behörde für Notar- und Registerrecht die Möglichkeit von Geschäftsführern, zurückzutreten oder ihr Amt niederzulegen, wiederholt dargestellt. Wenn es sich um eine Gesellschaft mit einem alleinigen Geschäftsführer handelt, ist das Ausscheiden dessen von der Durchführung einer Gesellschafterversammlung abhängig, bei der ein neuer Geschäftsführer ernannt werden soll, um so einen Stillstand der Tätigkeit der Gesellschaft sowie des Verwaltungsorgans zu verhindern.
Vorgehen beim Rücktritt des alleinigen Geschäftsführers in Spanien
Rücktritt muss schriftlich erklärt werden
Der Geschäftsführer muss zwingend ein Schreiben, mit dem er seinen Rücktritt erklärt, an die Gesellschaft verschicken. In Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung des Handelsregisters wird diese Voraussetzung festgelegt: Die Eintragung des Rücktritts der Geschäftsführer erfolgt durch ein Schreiben des Geschäftsführers, in dem die Amtsniederlegung beweiskräftig erklärt wird. Dies kann auch im Rahmen der Beurkundung des Protokolls der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats erfolgen, in dem der Rücktritt mit den entsprechend notariell beurkundeten Unterschriften aufgenommen wird.
Es muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden
Nach der Rechtsprechungslehre des Spanischen Obersten Gerichtshofs(Tribunal Supremo), muss der Geschäftsführer, der aus welchen Gründen auch immer sein Amt niederlegt, eine Gesellschafterversammlung einberufen, um zu verhindern, dass die Gesellschaft führungslos wird. Entsprechend lautet auch das Urteil 667/2009 vom 23. Oktober wenn kein anderer Geschäftsführer oder Stellvertreter existiert, ist der ausscheidende Geschäftsführer dazu verpflichtet eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um die freie Stelle wiederzubesetzen und um in der Zwischenzeit den Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben nachkommen zu können.
Er muss übergangsweise sein Amt noch wahrnehmen und seiner Verpflichtungen nachkommen, damit die Gesellschaft keine Nachteile erleidet, wenn das Verwaltungsorgan nicht funktionsfähig ist. Dies leitet sich aus der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers ab. In diesem Sinne lautet auch die Lehrmeinung der Behörde für Notar- und Registerrecht bezüglich der Verpflichtung, das Amt weiterzuführen, bis die Gesellschaft die notwendigen Maßnahmen treffen konnte, um die Situation zu lösen. Diese argumentiert ebenso damit, dass es gegen die Sorgfaltspflicht verstößt, die Gesellschaft ohne neues Verwaltungsorgan zu verlassen.
Somit ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet die notwendigen Aufgaben zur Unternehmensführung weiter wahrzunehmen, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. Daneben muss er die Gesellschafterversammlung einberufen, mit der ein neuer Geschäftsführer ernannt wird.
Ergebnis der Gesellschafterversammlung
Wenn die Gesellschafterversammlung einberufen wurde, können zwei verschiedene Fälle eintreten:
- Die Gesellschafterversammlung akzeptiert den Rücktritt und ernennt einen neuen Geschäftsführer. Das Ausscheiden des bisherigen wird im Handelsregister eingetragen.
- Bei der einberufenen Gesellschafterversammlung kann man sich nicht auf die Ernennung eines neuen Geschäftsführers einigen. Ab diesem Zeitpunkt erlöschen die Verpflichtungen des austretenden Geschäftsführers, da er seine Sorgfaltspflicht damit hinreichend erfüllt hat, dass er nachweisen kann, dass er die Gesellschaftsversammlung, auf deren Tagesordnung die Einberufung eines neuen Gesellschafters stand, einberufen hat.
Carlos Hernández & Nicolás Melchior
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