Vollstreckung von Bürgschaften im Konkursverfahren in Spanien

Eurofenix Spring Edition: Enforcement of bank guarantees in Spain

Was passiert, wenn der Begünstigte einer Bürgschaft oder einer anderen Sicherheit sich dafür entscheidet, angesichts der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, der mittlerweile Konkurs angemeldet hat, diese zu vollstrecken? Dies ist eine grundsätzliche Frage, nicht nur für den Begünstigten, sondern auch für den Geber der Sicherheit – vielfach ein Kreditinstitut. Beide sollten über die möglichen Konsequenzen informiert sein, die eintreten können, wenn ihr Schuldner und Bürge in Konkurs in Spanien gerät.

Für ein besseres Verständnis wird im Folgenden der Bürgschafs- oder Sicherungsgeber als Bürge, der im Konkurs befindliche Schuldner als Bürgschaftsschuldner und derjenige, der die Sicherheit bestellt, als Bürgschaftsgläubiger bezeichnet.

Der Grundsatz des Art. 87.6 des spanischen Konkursgesetzes (Ley Concursal, im Folgenden LC)

Die gesetzliche Vorschrift bestimmt Folgendes: Durch Drittsicherheiten gesicherte Forderungen werden in voller Höhe und ohne Beschränkung im Konkursverfahren anerkannt, unbeschadet des Gläubigerwechsels im Falle der Leistung durch den Bürgen.

Dies bedeutet, dass der Bürge nach der Konkurseröffnung gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger verpflichtet bleibt, begünstigt durch den Rang, der bis zum Eintritt seiner Verpflichtung bestehen bleibt.

Falls, bei andauerndem Konkurs, dieser Rang verstreicht und der Bürgschaftsgläubiger vom Bürgen die Erfüllung der Sicherheitsleistung fordert, wandelt sich der Bürge durch die Zahlung in den Forderungsinhaber gegenüber dem Bürgschaftsschuldner, wodurch er an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt.

Die königliche Verordnung (Real Decreto-ley) 2/2009 vom 27. März hat dem zitierten Artikel 78.6 Folgendes hinzugefügt: Immer, wenn der Forderungsübergang durch Zahlung herbeigeführt wird, entscheidet man sich für das, was die geringsten Auswirkungen für den Konkurs zwischen denen hat, die dem Gläubiger oder dem Bürgen entsprechen.

Angenommen, dass – als Gegensicherung zur Bürgschaft – der Bürge über bestimmte Güter des Bürgschaftsschuldners ein Pfand in öffentlicher Urkunde hinterlegt hat (privilegierte, gesicherte Konkursforderungen gem. Art. 90 LC).

Ist die Garantie fällig und die Bürgschaft vollstreckt, kann der Bürge nicht, nachdem er einmal bezahlt hat, die Position des Bürgschaftsgläubigers einnehmen und verlangen, dass seine Forderung aufgrund der besagten Sicherung bevorzugt behandelt wird.

Das heiβt, die Zahlung der Bürgschaft und der Übergang der Forderung vom bisherigen Gläubiger auf den Bürgen können in keinem Fall eine bessere Stellung der Forderung mit sich bringen (mit der entsprechenden Beeinträchtigung für die restlichen Konkursgläubiger).

Annahme, dass bei Vollstreckung der Bürgschaft der Bürge nur teilweise die Forderung befriedigt

Art. 87.7 LC legt fest: Auf Antrag eines Gläubigers, der einen Teil seiner Forderung bei einem Avalisten, Bürgen oder Gesamtschuldner des Konkursschuldners eingezogen hat, kann zu seinen Gunsten in die Gläubigerliste neben dem ausstehenden Betrag seiner Forderung auch der Betrag, der aufgrund der Verwertung der Sicherheit oder der gesamtschuldnerischen Ausgleichspflicht demjenigen zusteht, der die Teilzahlung bewirkt hat, aufgenommen werden.

Diese Vorschrift verankert für die Phase der Anerkennung der Forderungen den allgemeinen Grundsatz, wonach das Recht des Bürgschaftsgläubigers sich vom Rest der unbefriedigten Forderung schadlos zu halten,bevorzugt wird gegenüber dem was der Bürge aufweist, der eine Teilzahlung gegenüber dem gleichen Schuldner realisiert hat.

Der Grund der Bevorzugung ist einleuchtend: sofern der Bürge – Inhaber des Rückgriffsanspruchs – an der Gleichbehandlung im Konkurs mit dem ursprünglichen Gläubiger teilnimmt, birgt es das Risiko in sich, dass er sich ausgeschlossen sieht von seinen Eintreibungserwartungen des Restes der ihm zustehenden Forderung, mit dem Ergebnis, dass der Gläubiger, der die Garantie vereinbart hat, schlieβlich der sein wird, der das Insolvenzisiko des Konkursschuldners trägt.

Gemäβ der Bestimmung (Art. 87.7 LC), wonach der ursprüngliche Gläubiger die Möglichkeit hat, sich während des Konkurses den Rest seiner unbefriedigten Forderung zurückzuholen, sofern er die dem Bürgen zustehende Forderung begleicht.

Dies wird durch Art. 160 LC bestätigt: Der Gläubiger, dessen Forderung vor der Konkurseröffnung teilweise durch einen Bürgen, Avalisten oder einen Gesamtschuldner beglichen wurde, hat im Konkurs des Schuldners unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Beträge bis zur Gesamthöhe seiner Forderungen Anspruch auf Erhalt der auf diese entfallenden Zahlungen.

Auswikungen einer Übereinkunft der Gläubiger hinsichtlich des Bürgschaftskredits

Es ist fraglich, ob im Fall des Bestehens einer Übereinkunft der Gläubiger über bestimmte Teilnachlasse und Stundungen, die daran geknüpften Bedingungen auch die Forderung des Bürgschaftsgläubigers betreffen. Das heißt, wenn dies so ist und ein Abkommen besteht und die Bürgschaft vollstreckt wird, könnte der Bürge den Bürgschaftsgläubiger befriedigen, indem er, berechtigt durch besagtes Abkommen, von den Teilerlassen und Stundungen Gebrauch macht.

In diesem Sinne bestimmt Art. 135.1 LC: Die Gläubiger, die nicht für den Konkursvergleich gestimmt haben, werden von diesem hinsichtlich des vollständigen Fortbestehens ihrer Ansprüch gegenüber den mit dem Konkursschuldner gesamtschuldnerisch Haftenden und seinen Bürgen und Avalisten nicht gebunden. Letztere können sich nicht zu Lasten der vorgenannten Gläubiger auf die Bestätigung des Konkursvergleiches oder seiner Wirkungen berufen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Bürgschaftsgläubiger seine Zustimmung zur Vereinbarung gegeben hat.

Im umgekehrten Fall können die Bedingungen der besagten Abmachung nicht durch den Bürgen dem Bürgschaftsgläubiger gegenüber entgegengehalten werden. Deshalb wird der Bürge nicht für den Bürgschaftsgläubiger die Bürgschaftssumme bürgen können, die in den Bedingungen der Teilerlasse und Stundungen festgelegt in der Übereinkunft der Gläubiger.

Das unbeschadet dessen, dass die Sicherheit in dieser Sache in einer Bürgschaft besteht, die erfolgt ist auf die erste Mahnung und die erste Klage. Es ist anzunehmen, dass in diesem Fall der Bürge nie dem Bürgschaftsgläubiger die Teilerlasse und/oder Stundungen entgegenhalten könnte, nicht einmal im Fall der Vermutung, dass dieser für diese Übereinkunft gestimmt hat. In diesem Sinne bestimmt auch das LC, dass die Haftung der gesamtschuldnerisch Verpflichteten, Bürgen und Avalisten des Konkusschuldners gegenüber den Gläubigern, die für den Konkursvergleich gestimmt haben, regelt sich nach den auf die abgeschliossene Verpflichtung anwendbaren Normen oder den Konkrusvergleichen, soweit diese entsprechende Regelungen festlegen (Art. 135.2).

Bürgschaft zu Gunsten des Gläubigers, der in besonderer Beziehung zum Schuldner steht

Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, was geschieht, wenn dem Bürgschaftsgläubiger die Eigenschaft in besonderer Beziehung zum Konkursschuldner stehend zukommt. In Übereinstimmung mit Art. 93.2 LC, wenn der Bürgschaftsgläubiger eine Gesellschaft ist, werden folgende Personen als in einer besonderen Beziehung zu dem Konkursschuldner stehend betrachtet:

  • Gesellschafter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften persönlich und unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden haften und Gesellschafter, die – im Zeitpunkt der Entstehung des Forderungsrechts – wenigstens 5% des Gesellschaftskapitals halten, wenn die Gesellschaft, über die das Konkursverfahren eröffnet wurde, über Wertpapiere verfügt, die an amtlichen Märkten gehandelt werden, sowie Gesellschafter mit 10%-iger Beteiligung, sofern sie solche Wertpapiere nicht hat.
  • Die rechtlichen oder faktischen organschaftlichen Vertreter, die Liquidatoren des Konkursschuldners, der juristische Person ist, sowie die Bevollmächtigten mit Generalvollmachten des Unternehmens sowie all diejenigen, die dies innerhalb der letzten zwei Jahre vor Konkurseröffnung gewesen sind.
  • Die Gesellschafter, die Teil derselben Unternehmensgruppe sind, der auch die Konkursgesellschaft angehört, sowie deren Gesellschafter.

Art. 97.2 LC besagt das Folgende:

Sollte der in der Gläubigerliste als Gläubiger mit einer besonderen Beziehung zum Schuldner qualifizierte Gläubiger diese Qualifizierung nicht form- und fristgemäβ anfechten, wird der Konkursrichter nach Ablauf der Anfechtungsfrist ohne weitere Formalitäten per Beschluss Sicherheiten jeder Art, die zu Gunsten von Forderungen bestellt wurden, deren Inhaber dieser Gläubiger ist, für erloschen erklären und gegebenenfalls die Rückgabe des Beseitzes und die Löschung der Eintragungen im entsprechenden Register anordnen. (…)

Die Wirkung, die diese Vorschrift in der Praxis haben kann, ist eindeutig:

Sollte man im Falle einer Schuldgarantie die Bürgschaft einer Gesellschaft erhalten, deren Gesellschafter man ist (oder von ihrer Firmengruppe) und diese Konkurs angemeldet hat, die Bürgschaft verlieren, wird man sie auch dann verlieren, wenn man geschäftsführender Direktor/Vorstandsmitglied (Generalbevollmächtigter) einer Firma ist, die einem zahlreiche Titel schuldet, die durch Bankbürgschaft garantiert sind.

Eine einschränkende Auslegung des Art. 97.2 LC würde den Bürgschaftsgläubiger, der in besonderer Beziehung zum Schuldner steht, benachteiligen, aber man nimmt an, dass in allen Fällen der Konkursrichter ohne weitere Formalitäten einen Beschluss verkünden wird, der besagt, dass die zu seinen Gunsten bewilligte Bürgschaft erloschen ist.

Einige Autoren haben kritisiert, dass eine Neigung der Handesrichter hinsichtlich einer eingeschränkten Auslegung existiert und sie sprechen sich dafür aus, dass nach Art. 97.2 LC, der Richter die Umstände des Falles abwägen soll, bevor er Maβnahmen ergreift, die die Bürgschaft erlöschen lassen.

Insoweit sind die Erwägungen von Martín Aresti zu erwähnen, der Folgendes sagt: Die Vielfalt der Situationen, die Art. 97.2 LC erfasst, erlaubt die Vorstellung von Sachverhalten, in welchen seine Anwendung richtige Bremswirkungung hinsichtlich betrügerischer Machenschaften haben kann, insbesondere in dem Fall, in dem der Konkursschuldner eine juristische Person ist. Es wird z.B. vermieden, dass der Geschäftsführer, der der in Konkurs erklärten Gesellschaft ein Darlehen gewährt, mit seinem persönlichen Vermögen für Forderungen der in Krise geratenen Gesellschaft (mit-)haftet.

Leider gibt die aktuelle Abfassung des Art. 97.2 LC keinen Anlass zu einer derartigen Abwägung des Richters, so dass ein hohes Risiko besteht, dass er die besagte Bürgschaft ohne Weiteres aufhebt.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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