Die neuen Regelungen über Vermögensgesellschaften in Spanien

Die Einführung der neuen Regelungen über Vermögensgesellschaften aufgrund des Inkrafttretens der Steuerreform 2015, hat zu wichtigen Neuerungen geführt, die einige der nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz bestehenden steuerlichen Anreize für Vermögensgesellschaften beschränkt.

Definition der Vermögensgesellschaften

Als Vermögensgesellschaft werden solche Gesellschaften bezeichnet, die sich ausschließlich der Verwaltung von Wirtschaftsgütern widmen und die daher an sich nicht wirtschaftlich aktiv sind. Jedoch existiert die Vermögensgesellschaft aus einer handelsrechtlichen Perspektive nicht in differenzierter Form, wird aber in der Regel gegründet, um einige Vermögenswerte zu isolieren und dadurch rechtlich das Eigentum von den Betrieben, die andere kommerzielle Aktivitäten betreiben und in einer anderen Gesellschaft agieren, zu trennen.

Das neue spanische Gesetz über die Körperschaftsteuer definiert Vermögensgesellschaften als solche Gesellschaften, bei denen mehr als die Hälfte ihrer Vermögenswerte aus Wertpapieren oder Vermögensgegenständen, die nicht aus wirtschaftlicher Aktivität stammen, bestehen. Dies ist der Fall, wenn sich der Großteil der Vermögenswerte eines Unternehmens aus Aktien oder Geschäftsanteilen zusammensetzt, oder wenn der Unternehmensgegenstand in der Vermietung von Immobilien besteht oder diese keiner Aktivität zugeordnet sind.

Wann ist ein Unternehmen vermögensrechlich?

Zur Feststellung, ob ein Unternehmen vermögensrechtlich ist, müssen die Vermögenswerte berücksichtigt werden.

Durch die Körperschaftsteuerreform 2015 wird die Feststellung des Werts der Aktiva nun anhand des Durchschnitts der vierteljährlichen Bilanzen des Rechnungsjahres der Körperschaft oder der konsolidierten Bilanzen – wenn die Körperschaft in einer Gruppe von Unternehmen dominiert -, festgestellt, unabhängig ihres Steuersitzes und der Pflicht, konsolidierte jährliche Rechnungen zu erstellen.

Für die Steuerzeiträume vor 2015 muss die Summe aus den jährlichen Bilanzen der jeweiligen Steuerzeiträume berechnet werden, wobei sich diese auf die Zeiträume nach Januar 2009 beschränken.

Die Bewertung vollzieht sich nach dem Plan General Contable (Rechnungslegungsplan), wobei die Aktiva in solche aus wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Aktivität aufgeteilt werden.

Die Reform 2015 hat die Voraussetzungen der Vermögensgegenstände, die nicht als Werte berechnet werden, gravierend verschärft, da sie diese lediglich auf Geld oder Kreditrechte, die aus der Übertragung von Vermögensgegenständen aus wirtschaftlicher Aktivität resultieren, reduziert und auch den Zeitrahmen auf zwei Jahre verkürzt.

Infolgedessen werden viele Gesellschaften, die nicht vermögensrechtlich waren, ab dem Jahr 2015 zu Vermögensgesellschaften werden.

Beschränkungen im Körperschaftssteuergesetz

Für eine korrekte Steuerplanung müssen die Beschränkungen beachtet werden, die die Reform in Bezug auf Vermögensgesellschaften eingeführt hat.

In Bezug auf Gesellschafter ist Folgendes nicht mehr möglich:

  • die Befreiung von der Vermögensteuer;
  • die Ermäßigung von 95%, welche im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung.

In Bezug auf das Körperschaftsteuergesetz sind folgende steuerlichen Anreize nun nicht mehr möglich:

  • die Befreiung von der Doppelbesteuerung im Fall des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen dieser Gesellschaften;
  • Kompensation der negativen Steuerbemessungsgrundlagen im Fall des Aktienwechsels;
  • Der ermäßigte Steuersatz von 15% für neu gegründete Körperschaften;
  • steuerlicher Anreize für kleine und mittlere Unternehmen (ermäßigter Steuersatz, beschleunigte Abschreibung, etc.);
  • Regelungen für Holdinggesellschaften für ausländische Wertpapiere.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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