Neues elektronisches Buchführungssystem der Mehrwertsteuer in Spanien

Durch den Entwurf des königlichen Erlasses zur Modernisierung und Verbesserung der Verwendung elektronischer Medien zur Verwaltung der Mehrwertsteuer in Spanien sollen bestimmte Artikel der spanischen Mehrwertsteuerverordnung, der Allgemeinen Rechtsverordnung der Tätigkeiten und Kontrollen des Finanzamtes (Reglamento General de las actuaciones y los procedimientos de gestión e inspección tributaria) sowie die Rechtsvorschriften zur Reglung der Rechnungsstellung geändert werden.

Ab 2017 gilt elektronische Mehrwertsteuererklärung in Spanien

Diese Reihe an Änderungen wird sich in der Schaffung eines neuen Buchführungssystem für das spanische Mehrwertsteuerregister niederschlagen, welches auf der Webseite der zentralen Staatlichen Steuerbehörde Spaniens  (Agencia Estatal de la Administración Tributaria, AEAT) zu finden sein wird. Das neue Buchführungssystem wird ab Steuerjahr 2017 in Betrieb genommen und verfolgt das Ziel der elektronischen Informationserfassung des Rechnungsregisters.

Mehrwertsteuerveranlagung nach Kalendermonat

Zurzeit sind nur Steuerzahler, die ihre Mehrwertsteuer monatlich erstatten müssen, dazu verpflichtet, Informationen über ihre Buchführung im Mehrwertsteuerregister durch das Modell 340 preis zu geben.

Ab 1. Januar 2017 sind alle Unternehmen und Selbständige, deren Mehrwertsteuerveranlagung nach Kalendermonat verläuft, dazu verpflichtet, das elektronische Buchführungssystem des Mehrwertsteuerregisters auf der Internetseite der spanischen Steuerbehörde zu verwenden.

Die folgenden Steuerpflichtigen sind zur monatlichen Meldung der Mehrwertsteuer verpflichtet:

  • Alle Unternehmen, deren Umsatz im direkt vorausgehenden Kalenderjahr über
  • 6.010.121,04 Euro lag (Grossunternehmen)
  • Diejenigen, die zu einer monatlichen Mehrwertsteuererstattung verpflichtet sind
  • Diejenigen, die das Mehrwertsteuersystem für Unternehmensgruppen anwenden.

Die übrigen Unternehmen und Selbständigen, deren Steuerperiode nicht monatlich, sondern beispielsweise vierteljährlich ist, haben die Möglichkeit, das neue elektronische Buchführungssystem freiwillig zu wählen, obwohl sie dann dazu verpflichtet sind, ihre Mehrwertsteuer monatliche, statt wie vorher vierteljährlich zu erklären.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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