Das Vorratspfand an Schiffen: eine praktische Garantie für Finanz- und Konzessionsinstitute

Das besitzlose Pfandrecht

Das besitzlose Pfandrecht an Handelswaren und eingelagerten Rohstoffen ist eine von diversen Garantien, die der Schuldner gewähren kann. Dafür bedient er sich der beweglichen Sachen in seinem Eigentum, d.h. der Lagerbestände seines Geschäfts. Diese Art von Garantie wird ausdrücklich im Artikel 53.2 des Gesetzes zum 16. Dezember 1954 über die bewegliche Hypothek und das besitzlose Pfandrecht über das Eigentum (das LHMPSD) erwähnt, und es ist allgemein als Vorratspfand bekannt.

Seit der Resolution vom 12. März 2001 über die Generalführung der Register und des Notariats (DGRN) und durch die Beratung der ASNEF, wurde in der juristischen Praxis zunehmend die Einlagerung von Motorfahrzeugen – und so auch von Sportbooten – als Vorrat (vor Inbetriebnahme) i.S.d. LHMPSD gebilligt. Somit kann ihnen ein Pfandrecht als Garantie auferlegt werden.

Handelswaren und eingelagerte Rohstoffe stellen eine unbestimmte Einheit von vergänglichen Sachen dar. Sportboote hingegen sind bewegliche unterscheidbare Güter, die daher eher nicht in dieses Konzept passen würden.

Zweck des Vorratspfands an Schiffen

Der Hauptzweck, aus welchem der DGRN dies gebilligt hat, ist die Ermöglichung und Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs, und, insbesondere, des Vertragsabschlusses. Durch das Vorratspfand an Schiffen können die Konzessionäre einfacher auf den Kredit zugreifen, die Güter erhalten und sich dieser oder Güter zur Garantie der Pflichterfüllung bedienen. Falls die gewährte Finanzierung (Darlehen oder Kredit) nicht zurückgezahlt wird, kann das Finanzinstitut oder der Gläubiger sich entschädigen, indem er sich gegen die finanzierten Güter richtet.

Vorratspfand an Schiffen: praktisch und flexibel für beide Parteien

Das Vorratspfand an Schiffen sticht besonders wegen der praktischen und flexiblen Lösung, die es beiden Vertragsparteien – d.h., dem Finanzinstitut oder Gläubiger und dem Konzessionär der Schiffe oder Schuldner – bietet, gegenüber anderen Garantien hervor.

Im Unterschied zum gewöhnlichen Pfand muss das Finanzinstitut für das Vorratspfand nicht den tatsächlichen Besitz der Schiffe innehaben, oder dieselben als Garantie zur Pflichterfüllung des Schulderns behalten, sodass Letzterer den Besitz über die Güter behalten kann. Andernfalls würde die Fortführung der unternehmerischen Aktivität von Seiten des Konzessionärs und der öffentliche Vertrieb der Schiffe enorm erschwert werden.

Weiterhin können durch diesen Mechanismus alle Schiffe, die durch das betreffende Darlehen oder die Kreditlinie finanziert werden, automatisch in den Vorrat an Schiffen aufgenommen und mit dem Pfandrecht belastet werden. Daher besteht keine Notwendigkeit, eine neue Garantie für jedes zu finanzierende Schiff abzuschließen, im Gegensatz zu anderen Sicherheiten, wie der Seehypothek.

Begründung, Geltung und Rechtswirksamkeit des Vorratspfands an Schiffen

Zur Begründung, Geltung und Rechtswirksamkeit des Vorratspfands an Schiffen muss dieses durch ein öffentliches Dokument erlassen werden – vom Notar unterschriebene Urkunde oder Versicherung – und daraufhin im Register für bewegliche Sachen des Hinterlegungsortes eingetragen werden.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, verleiht das Vorratspfand dem Gläubiger  das Vorrecht auf die Garantien, und teilt diesem einen privilegierten oder vorrangigen Kredit in Bezug auf die verpfändeten Güter zu, sobald diese vollstreckt werden und der Kredit durch sie bis zu seinem Betrag befriedigt wird. Dies gilt sowohl innerhalb des Konkursverfahrens, als auch außerhalb.

In jedem Fall ist es für den Gläubiger vorteilhaft, bestimmte zusätzliche Maßnahmen zu tätigen, um die Wirkung des Vorratspfands zu sichern und Probleme, die aus der Unbestimmtheit der sich im Vorrat befindenden Güter oder aus seiner unerwarteten Abreise resultieren, zu umgehen.

Vertragstyp über das Vorratspfand an Schiffen

Für gewöhnlich umfasst dieser Vertragstyp über das Vorratspfand an Schiffen schon die Befugnis des Gläubigers, die Verkäufe der sich im Vorrat befindenden, verpfändeten Schiffe zu kontrollieren (unter anderem durch die Einbehaltung der Schiffsunterlagen bis zu ihrem Verkauf, durch welchen unverzüglich die betreffende Schuld abgeschrieben wird). In der Praxis werden  außerdem Klauseln eingefügt, die dem Gläubiger das Recht geben, regelmäßige Kontrollen des Vorrats durchzuführen, oder dem Konzessionär die Pflicht auferlegen, den Vorratsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt vor einem Notar zu erklären.

Vorratspfand an Schiffen ist Garantie für beide Vertragsparteien

Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen stellt das Vorratspfand an Schiffen – insbesondere bei der Finanzierung einer erheblichen Menge an Schiffen – eine zeitlich sinnvolle und kostenarme, wirksame Garantie für beide Vertragsparteien dar. Wenn zusätzliche Mechanismen zur Bestimmung und Kontrolle des Vorrats an Schiffen geschaffen werden, ist das Vorratspfand außerdem ein wirksames Instrument, um die Interessen des Gläubigers ordnungsgemäß zu schützen.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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