Nach dem Allgemeinen Gesetz über Personen mit Behinderung und ihre soziale Eingliederung sind Unternehmen, die in den letzten 12 Monaten durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt haben, dazu verpflichtet, mindestens 2% an Arbeitnehmern mit Behinderung einzustellen (mit einem Grad von oder über 33%).
Diese Berechnung erfolgt anhand der gesamten Belegschaft des Unternehmens, unabhängig von der Anzahl seiner Einrichtungen oder des Vertragstyps, den es für die Einstellung seiner Arbeitnehmer gewählt hat.
Ausnahmsweise können die Unternehmen jedoch ganz oder teilweise von dieser Verpflichtung befreit werden. Dies kann entweder durch Abkommen, welche in Kollektivverhandlungen der betreffenden Branche geschlossen werden, oder durch willentliche Erklärung des Unternehmers an das Arbeitsamt geschehen. In beiden Fällen müssen alternative Maßnahmen ergriffen werden, die durch bestimmte Vorschriften festgelegt sind.
Beifreiung von der Pflicht zur Einstellung
Ein Unternehmen, das von dieser Pflicht befreit werden möchte, muss dies beim SEPE (Spanisches Arbeitsamt) beantragen, und dem Antrag Folgendes beifügen:
- Dass es dem SEPE ein Arbeitsangebot hat zukommen lassen, in welchem der gesuchte Arbeitnehmertyp beschrieben wurde, die Behörde jedoch keine geeigneten oder interessierten Bewerber gefunden hat.
- Dass es produktive, organisatorische, technische oder wirtschaftliche Gründe gibt, die die Einstellung von Personen mit Behinderung erschweren (wie zum Beispiel die Vornahme von gefährlichen Arbeiten in dem Unternehmen, die nicht durch diese Gruppe ausgeführt werden können). In diesem Fall muss eine schriftliche Erklärung der Gründe erfolgen, und es ist sehr wahrscheinlich, dass diese sodann durch eine Inspektion überprüft werden.
Alternative Maßnahmen
Sobald der Antrag gestellt wurde, muss der SEPE innerhalb von zwei Monaten darauf antworten. Falls innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort ergeht, gilt die Genehmigung durch das Ausbleiben der Reaktion als erteilt. Die Ausnahmserklärung hat eine Gültigkeit von drei Jahren, nach welchen das Unternehmen das Ausnahmeverfahren erneut durchlaufen und einige der folgenden Maßnahmen tätigen muss:
- Der Abschluss eines handels- oder privatrechtlichen Vertrags mit einem Beschäftigungszentrum oder einem selbstständigen Erwerbstätigenen mit Behinderung zur Versorgung mit Rohstoffen, Maschinen, Ausstattung oder jeglicher anderer Güter, die für die gewöhnliche Tätigkeitsausübung des Unternehmens, das diese Maßnahme wählt, notwendig sind.
- Der Abschluss eines handels- oder privatrechtlichen Vertrags mit einem Beschäftigungszentrum, oder einem selbstständigen Erwerbstätigen mit Behinderung zur Bereitung von Dienstleistungen, die zur gewöhnlichen Tätigkeitsausübung des Unternehmens notwendig sind.
- Geldliche Spenden und Schirmherrschaften zur Förderung der Eingliederung in die Arbeitswelt und der Errichtung von Arbeitsstellen für Personen mit Behinderung. Die betreffende Benefizeinheit muss eine gemeinnützige Stiftung oder Vereinigung sein, deren Ziel unter anderem die Berufsausbildung, die Eingliederung in die Arbeitswelt oder die Errichtung von Arbeitsstellen zugunsten von Personen mit Behinderung ist.
- Die Gründung einer Arbeitsenklave, wobei der betreffende Vertrag vorher von einem Beschäftigungszentrum unterzeichnet wird, nach der Verordnung 290/2004 vom 20. Februar, durch welche die Arbeitsenklaven zur Arbeitsförderung von Menschen mit Behinderung geregelt werden.
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