Regelungen zur Preiswerbung in Spanien

Werbung mit Preisen zu machen ist in dieser Branche ein gängiges Mittel und kommt deshalb sehr häufig zum Einsatz. Kunden werden durch günstigere Preise oder bessere Angebote und Vergünstigungen als in anderen Geschäften angelockt. Man unterscheidet verschiedene Arten der Preiswerbung: Preiswettbewerb, Werbegeschenke, Preisauszeichnung, Preisnachlass, Sonderangebote und Mindestpreise.

Gewinnspiele

Der Erfolg eines Konkurrenten bei dieser Werbetechnik beruht auf der Abhängigkeit des Preises und zumindest teilweise der Einschätzung, den Kompetenzen und dem nötigen Know-How. Artikel 22 der Rechtssprechung 29/2009 vom 30. Dezember 2009 regelt die Gewinnspiele und definiert, was unwidriges Verhalten bei der Errichtung eines solchen Wettbewerbs ist.

Werbegeschenke

Ein Werbegeschenk ist eine weitere Möglichkeit, mit Hilfe von Preisen Werbung zu machen. Artikel 32 der Rechtssprechung 7/1996 vom 15. Januar 1996 definiert, was ein Geschenk ist, ob es sich um eine Art Lotterie oder Auslosung handelt oder ob es mit dem Kauf eines bestimmten Produktes verbunden ist. Ein Werbegeschenk, das völlig unverhältnismäßig zum Produkt steht, könnte die allgemeinen Bestimmungen gemäß Paragraph 6 des Gesetzes über allgemeine Werbung verletzen. Dieses Gesetz erfordert die Einhaltung der folgenden Grundsätze:  Legalität, Wahrhaftigkeit, Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit und die Sicherung eines fairen Wettbewerbs.

Gesetze zur Preisauszeichnung

Eine andere Werbestrategie ist die der Preisauszeichnung. Wird diese missbraucht, kann sie zur Täuschung der Konsumenten führen indem diese ein Produkt zu einem Preis kaufen, mit dem sie nicht gerechnet haben. Der Artikel 10 des Gesetzes über Dienstleistungs- und Informationsgesellschaften legt fest, dass sobald ein Preis für ein Produkt bestimmt wurde, die betroffenen Branchen den genauen Preis der Ware kennen müssen und, ob dieser schon Lieferkosten oder Steuern beinhaltet. Nur so kann dem Kunden eine Auskunft gegeben werden.

Preisnachlass und Sonderangebote

Vergünstigungen und Sonderangebote sind weitere häufig auftretende Taktiken im Bereich der Werbung. Ein Preisnachlass wird als Minderung des Verkaufspreises definiert, den der Verkäufer dem Käufer einräumt. Oft ist die Vergünstigung an den Kauf einer bestimmten Menge gebunden. Bei Vergünstigungen findet die Rechtsprechung 7/1996 vom 15. Januar 1996 Anwendung. Diese bestimmt, dass das Sonderangebot für die gleichen Produkte gelten muss, die normalerweise zu einem niedrigeren Festpreis vor dem besagten Angebot verkauft wurden, wenn diese in der gleichen Niederlassung zum Verkauf stehen. Artikel 24 und Artikel 26 bestimmen genau, welche Warentypen solchen Rabatten unterliegen können. Sonderangebote finden normalerweise in saisionalen Zeiten statt, in denen ein größeres kommerzielles Interesse besteht. Ihre Umsetzung sowie ihre Dauer werden nach dem freien Ermessen des Verkäufers bestimmt. Es ist allerdings verboten Werbung für den Verkauf von beschädigten Produkten zu machen oder für Objekte, die zum Zeitpunkt der Einführung des Sonderangebotes nicht zur Verfügung standen.

Mindestpreise

Mindestpreise werden eingesetzt, um Werbung für eine Sache oder einen Service zu einem extrem niedrigen Preis zu machen mit dem Ziel Konsumenten anzulocken, die möglicherweise noch andere Produkte oder Serviceleistungen des Geschäfts zu einem vollen Preis kaufen. Mit einem Mindestpreis an sich ist ein Gewinn also nicht möglich.
Das allgemeine Abkommen über Zoll und Handel von 1994 weist auf eine Reihe von Grundprinzipien für den Handel zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) hin. Artikel VI ermächtigt ausdrücklich die Einrichtung eines Antidumpingzolls und zusätzlichen Einfuhrzöllen für das aus dem betreffenden Herkunftsland stammende Produkt, welches zu Unrecht zu günstig verkauft wurde.

Justine Matthys & Karl Lincke

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