Im Gegensatz zu den meisten Rechtsverfahren in Spanien sind bei Werbestreitigkeiten vorläufige Maßnahmen, wie etwa einstweilige Verfügungen zur Werbung größtenteils zulässig. Artikel 26 des Allgemeinen Werbegesetzes Spaniens sieht eine Anzeigepflicht für diejenige juristische Person vor, die dabei ist, eine illegale Werbekampagne durchzuzuführen. Diese Pflicht wird aber nicht durchgesetzt, wenn der Anspruch den Schaden am Kollektivinteresse der Verbraucher aufgrund der Werbung betrifft. Das Gesetz 29/2009 erklärt, dass man gegen solch unerlaubte Werbung vorgehen kann. Artikel 32 dieses Gesetzes beinhaltet den gesamten Prozess, der folgen wird, sobald es eine Handlung mit illegaler Werbung gab.
In Bezug auf Anspruchsanträge erlaubt das Allgemeine Werbegesetz Spaniens keine Schadenersatzansprüche, die nach den Bestimmungen des spanischen Zivilgesetzes zurückbehalten werden können. Anspruchsanträge stehen auch nach Artikel 32 des Gesetzes 29/2009 zur Verfügung.
Die folgenden besonderen Maßnahmen können durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden:
- Korrektur der Werbung, sodass die Dinge wieder so hergestellt werden, wie sie davor waren, vorausgesetzt die Verletzung ist umfassend genug;
- Endgültige Werbeverbote;
- Volle oder teilweise Publikation der Urteile zu Lasten des Werbetreibenden;
- Fristen zur Beendigung und Unterlassung von unlauterer Werbung;
- Entschädigung für die Schäden, die durch das unlautere Verhalten entstanden sind, gleichgültig ob es absichtlich oder nachlässig war;
- Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung, die nur gilt, wenn das unlautere Verhalten eine Person in einer geschützten Rechtsstellung oder einem vergleichbaren wirtschaftlichen Kontext verletzt.
Das spanische Gericht setzt die Fristen, Inhalte und Vereinbarungen dieser Maßnahmen fest.
Das Gesetz 6/1985 vom 1. Juli 1985 regelt die Funktionsweise, Zusammensetzung und Organisation der Gerichte und Tribunale in Spanien. Jedoch wird die außergerichtliche Streitbeilegung (alternate dispute resolution, ADR), die sich nach dem Gesetz 60/2003 vom 23. Dezember 2003 bestimmt, allmählich mehr genutzt. Dieses Gesetz erlaubt es Unternehmen sowie Einzelpersonen, teil von Übereinkünften zu werden, die einem oder mehreren Schiedsrichtern vorgelegt werden und die jeden Streit, der bereits entstanden ist oder in der Zukunft entstehen wird, betreffen können, sofern diese Angelegenheiten keinen rechtlichen Beschränkungen ausgesetzt sind.
Es gibt kein spezielles Gesetz, das die außergerichtliche Streitbeilegung in Bezug auf Konflikte bei Werbungen regelt. Die Regeln für das Verfahren zur Beilegung von Domainnamenstreitigkeiten gemäß dem entsprechenden Ländercode für Spanien regulieren ADR in Spanien. Wenn man eine ADR durchführt, müssen mehrere Prinzipien befolgt werden, einschließlich: Unparteilichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz.
In Bezug auf die Kosten und des in einem ADR-Streits zu bezahlenden Betrags: die Personen, die bei einem Rechtsstreit bezahlt werden müssen sind die Rechtsanwälte, die Bevollmächtigten sowie das Gericht (wer um eine Gebühr bittet).
Es gibt kein Gesetz, dass einen festen Betrag vorschreibt, den man zahlen muss, wenn man einen Rechtsstreit beginnt. Jedoch gibt es einen Leitfaden, den Anwälte nach ihrem eigenen Ermessen verwenden können, um die Kosten, die die Mandanten zahlen müssen, zu berechnen. Dieser Leitfaden, die sog. ´Kriterien des Verwaltungsrates`, beinhaltet eine Tabelle, die die Kosten für einen Mandanten basierend auf den Kosten für ein gerichtliches Verfahren beanschlagen.
Hinsichtlich der Zahlung der Prozesskosten gilt grundsätzlich die Regel, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites tragen muss. Gleichwohl wird das Gericht bei einer verhältnismäßig unsicheren Entscheidung verlangen, dass jede Partei ihre eigene Hälfte zahlt.
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