Vertriebsverträge stellen ein Form der Handelsverträge dar, die in der Geschäftswelt am häufigsten verwendet wird, weswegen die Kenntnis über ihre Funktionsweise grundlegend ist, um mögliche Konflikte, die ihre Auflösung hervorrufen könnte, bestmöglichst zu vermeiden.
Der Vertriebsvertrag verfügt in Spanien über keine eigene Gesetzgebung, auch wenn, laut Rechtsprechung und konkret laut einem Urteil der Audiencia Provincial de Madrid vom 20. Februar 2012, der Konzessionär oder Vertriebspartner in seinem Namen und auf eigene Rechnung handelt, was bedeutet, dass dieser als Vertriebspartner die Ware auf eigenes Risiko kauft und verkauft und seine Vergütung aus dem Zuschlag auf den Originalpreis bezieht.
Merkmale des Vertriebsvertrags
Es können einige Merkmale bezüglich dieser Vertragsart beobachtet werden:
- Sie müssen konsensual und synallagmatisch sein, da sie Rechte und Pflichten für beide Parteien enthalten.
- Sie können ein Verzugsabkommen zugunsten des Vertriebspartners – aktiv –, zulasten des Lizenzgebers – passiv – oder beider enthalten.
Es ist ebenfalls wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Schriftstück keine formelle Erfordernis darstellt, auch wenn es nachdrücklich empfohlen wird, um mögliche künftige Konflikte im Falle der Vertragsauflösung zu vermeiden.
Die Beendigung des Vertriebsvertrags
Der Vertriebsvertrag kann eine begrenzte oder unbegrenzte Laufzeit besitzen und infolge seiner Auflösung wird die bestehende Beziehung zwischen den Vertragspartnern beendet.
Da weder eine Gesetzgebung noch eine Rechtssprechung existiert, die wirklich einhellig bezüglich der Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit der Beendigung von Vertriebsverträgen ist, müssen diese von den Vertragsparteien und ihren Vertretern gelöst werden. Daher ist es wichtig, diese möglichen Streitfälle zu regulieren und zu begrenzen.
Dementsprechend sind unter anderem die Klauseln zur Kündigungsfrist und zu Exklusivabkommen und Abkommen zur Nichtzuständigkeit grundlegend.
Die möglichen Gründe für eine Auflösung sind folgende:
- Ablauf der im Vertrag festgeschriebenen Laufzeit
- Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Vertrags
- Andere Gründe: zum Beispiel die plötzliche Unmöglichkeit oder Rechtswidrigkeit des Objektes. Es kommt interessanterweise häufig vor, dass die Vertragsparteien sich dazu entschließen, die Gründe für eine Vertragsauflösung aufzunehmen, wie beispielsweise die Nichteinhaltung der Nebenpflichten, die, wenn sie nicht vertraglich festgelegt wären, lediglich zur möglichen Zuerkennung von Schadensersatz führen würden.
Für weitere Ratschläge zu Handelsverträgen setzen Sie sich gerne mit Mariscal Abogados in Kontakt, ihren Rechtsberatern in Spanien.
Roxane Umba Wa & Nicolás Melchior
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