Vorgehensweise bei der Verlegung des Gesellschaftssitzes in Spanien

Der Sitz einer Gesellschaft ist in Artikel 9 des Kapitalgesellschaftsgesetzes als derjenige Ort der den Mittelpunkt der Verwaltung und Geschäftsführung darstellt oder in dem die Betriebsstätte belegen ist definiert. Folglich stimmt der Gesellschaftssitz bei den meisten Unternehmen mit der Betriebszentrale überein. Zweifellos gibt es Unternehmen die über mehrere vergleichbare Geschäftsniederlassungen verfügen. In diesem Fall kann sich das Unternehmen für die Niederlassung entscheiden, die der strategischen Planung oder den betrieblichen Erfordernissen gerecht wird.

Ursprünglich erforderte Verlegung des Gesellschaftssitzes, die über die lokale Gemeinde hinausging, eine Satzungsänderung, welche in der Hauptversammlung erwirkt werden musste. Die Vereinfachung des Vorgangs wurde durch das Inkrafttreten des Gesetztes 9/2015 vom 25. Mai eingeleitet. Dieses führte zur Änderung der ursprünglichen Fassung des Artikels 285 (2) Kaptalgesellschaftsgesetzes. Die beschriebene Neufassung sah vor, dass […] soweit in der Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, das Verwaltungsorgan das Recht hat den Gesellschaftssitz innerhalb des Staatsgebiets zu verlegen.

Diese Formulierung der ursprünglichen Fassung führte zu Kritik in der Rechtslehre. Viele Satzungen sahen nämlich vor, dass das Verwaltungsorgan die Verlegung des Gesellschaftssitzes innerhalb der Gemeinde bestimmen darf. Damit waren diese Verwaltungsorgane immer noch nicht ermächtigt nationale Verlegungen zu beschließen. Die Feststellung führte zu der Erkenntnis, dass eine strengere Unterscheidung von nationaler und kommunaler Verlegungsbefugnis im Gesetzestext nötig sei.

Um der beschriebenen Problemstellung Abhilfe zu leisten wurde kürzlich das RD-Gesetz 15/2017 vom 6. Oktober verabschiedet. Das RD-Gesetz führt dabei zu einer noch deutlicheren Fassung des Artikels 285 (2) Kaptalgesellschaftsgesetzes. Es bestimmt, dass: das Verwaltungsorgan befugt ist den Gesellschaftssitz innerhalb des Staatsgebiets zu verlegen soweit in der Satzung nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass das Verwaltungsorgan diese Befugnis nicht besitzt. In der Praxis haben jegliche Verwaltungsorgane von Gesellschaften mit einer Satzung von vor dem Inkrafttreten des RD-Gesetzes, die Befugnis den Gesellschaftssitz innerhalb des nationalen Territoriums zu verlegen. Dem Verwaltungsorgan kann diese Befugnis entzogen werden, sofern die Satzung nach Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend geändert wird.

Vorgehensweise um den Gesellschaftssitz zu verlegen in Spanien

Sobald die Verlegung des Gesellschaftssitzes beschlossen und die Satzung entsprechend geändert wurde, ist es Zeit sich an einen Notar zu wenden, um den neuen Gesellschaftssitz einzutragen. Die Urkunde muss beim Handelsregister hinterlegt werden.

Gesellschaftssitz vs Steuersitz

Der Gesellschaftssitz eines Unternehmens unterscheidet sich vom Steuersitz. Nichtsdestotrotz stimmen sie häufig überein, weil Artikel 48 des allgemeinen Steuergesetzes dem Gesellschaftssitz den Steuersitz grundsätzlich zuordnet, sofern die Gesellschaft von dort verwaltet wird.

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes muss nicht unbedingt mit dem Wechsel des Steuersitzes einhergehen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die Verlegung des ersteren keine Auswirkung auf die Besteuerung des Unternehmens haben muss.

Selbst wenn die Gesellschaftssitzverlegung eine Änderung des Steuersitzes zur Folge hat sind die Auswirkungen gering, weil die hauptsächliche Steuerlast der Unternehmen von der Gesellschaftssteuer ausgeht. Diese wird provinzunabhängig bemessen. Letztlich ist hervorzuheben, dass sich lokale Steuern, beispielsweise hinsichtlich geschäftlicher Tätigkeit und Immobilien, nach den Orten bestimmen an dem die Unternehmenstätigkeit stattfindet bzw. sich die Immobilien befinden.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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