Das Recht zur Amtsenthebung des Gesellschafters in Spanien

Das Recht zur Amtsenthebung des Gesellschafters wird durch Art. 348.bis verstärkt. Dieser Artikel, welcher dem Minderheitsgesellschafter das Recht anerkennt sein Amt in der Gesellschaft aufzugeben im Falle das Fehlens einer Ausschüttung von Dividenden, trat am 1. Januar 2017 in Spanien in Kraft. Diese Bestimmung wurde im Kapitalgesellschaften Gesetz („KGG“) das am 2. Oktober 2011 verabschiedet wurde, mitaufgenommen. Das Gesetz Nr. 1/2012 vom 22. Juni zur Vereinfachung der Information und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften hat die Bestimmung 348.bis ausgesetzt und durch welches eine Übergangsbestimmung im KGG mitaufgeführt wurde. Diese neue Übergangsbestimmung im KGG hat das Inkrafttreten des Artikels 348.bis KGG bis zu diesem Jahr ausgesetzt.

Schon während der kurzen Zeit, in der der Artikel in Kraft war, entstanden zahlreiche Kontroversen, die sowohl in der spanischen Rechtslehre als auch in der Rechtsprechung diskutiert wurden. Es gibt sehr differenzierte Meinungen in Bezug auf die Zweckmäßigkeit, die Anwendungsanforderungen, die Möglichkeit, dieses Recht zur Amtsenthebung durch gesellschaftsähnliche Vereinbarungen zu regeln, und gegebenenfalls das Verfahren zur Durchführung der Bewertung der Aktien bzw. Anteile des Gesellschafters, der das Recht zur Amtsenthebung ausübt, gibt.

Voraussetzungen zur Ausübung des Rechts der Amtsenthebung des Minderheitsgesellschafters

Aus dem Wortlaut von Artikel 348.bis werden die Voraussetzungen abgeleitet, die erfüllt sein müssen, damit der Minderheitspartner das Recht zur Amtsenthebung, aufgrund fehlender Ausschüttung von Dividenden ausüben kann:

  • Dass die Hauptversammlung der Gesellschafter eine Dividendenausschüttung von mindestens einem Drittel der eigenen erzielten Erträge aus dem Betrieb des im Laufe des vorherigen Geschäftsjahres zustimmt: In diesem Sinne werden Erträge mit „außergewöhnlichem“ oder „atypischem“ Charakter nicht berücksichtigt, sofern ihr Betrag bedeutend und nicht wiederkehrend ist, d.h. sie entsprechen nicht der gewöhnlichen Tätigkeit der Gesellschaft
  • Dass der Gesellschafter, der das Recht zur Amtsenthebung aufführt für die Ausschüttung von Dividenden gestimmt hat
  • Dass die Gesellschaft fünf Jahre lang im Handelsregister eingetragen ist
  • Dass die Erträge gesetzmäßig verteilbar sind: Das heißt, zuvor müssen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Reserven dotiert werden, die Anwendung finden
  • Das Recht der Amtsenthebung muss innerhalb eines Monats ab der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden.

Obwohl der hier erwähnte Artikel grundsätzlich darauf abzielt, Minderheitsgesellschafter vor dem Missbrauch der Mehrheit zu schützen, darf man nicht vergessen, dass das Inkrafttreten von Artikel 348.bis die Freiheit der Mehrheit bei der Fassung von Entscheidungen verringert, weil das lukrative Ziel der Gesellschaft vor das soziale Interesse gestellt wird, ohne die vermögensrechtliche und finanzielle Situation der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Auch wenn der Wortlaut des Artikels nicht ausdrücklich angibt, dass dieses Recht zwingend erforderlich ist, „gibt es, sofern nicht anders in der Satzung vereinbart“, eine rechtswissenschaftliche Meinung, nach der dieses Recht durch Satzungen oder gesellschaftsähnliche Vereinbarungen geregelt (und sogar ausgeschlossen) werden kann. Der Grund dafür ist, dass es sich um Regeln handelt, die die inneren Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelt. Deshalb ist diese Regulierung mittels privater Vereinbarungen ganz verfügbar.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Minderheitsgesellschafter beschließt, sein Recht zur Amtsenthebung von der Gesellschaft auszuüben, muss in den Artikeln 353 ff. des KGG festgelegte Verfahren zurückgegriffen werden. Dieses legt fest, dass zuerst der Wert der Beteiligungen / Aktien zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bewertet werden muss. Falls es zu keiner Einigung über den angemessenen Wert der Gesellschaftsbeteiligungen bzw. Aktien oder über die Person oder Personen, die sie bewerten müssen und des Verfahrens zur Bewertung kommt, werden sie durch unabhängige Wirtschaftsprüfer bewertet. Dieser Wirtschaftsprüfer wird vom Handelsregisterführer des Gesellschaftssitzes auf Antrag der Gesellschaft oder jedes Gesellschafters, der Inhaber von Gesellschaftsanteilen oder Aktien, die Gegenstand der Bewertung sind erkannt.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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