Die Besteuerung der Betriebsübernahme in Spanien

Dieser Artikel behandelt in verkürzter Form die Besteuerung einer Betriebsübernahme, wenn diese sich durch einen Erwerb der Aktiva vollzieht.

Vorab ist zu bemerken, daß ein Erwerb der Aktiva unter spanischem Recht grundsätzlich zwei Steuern unterliegen kann: der Mehrwertsteuer (IVA) und der Vermögensübertragungssteuer (ITPyAJD).

Definition der Betriebsübernahme

Zunächst soll kurz erläutert, was in diesem Kontext mit der Betriebsübernahme gemeint ist. Allgemein läßt sich ein Betrieb definieren als eine Zusammenfassung von Vermögenswerten, die gemeinsam eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit bilden, die also mit nur ihren eigenen Mitteln funktionieren kann.

Anders ausgedrückt handelt es sich um eine Gruppe von Aktiva, die zusammengenommen einen geschlossenen, wirtschaftlich selbständigen Teil des Unternehmens bilden, und die in der Lage ist, eine unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, welche sich nicht darauf beschränkt, Aktiva aus dem Bestande zu veräußern, sondern alle notwendigen Elemente enthält, um dauerhaft geschäftlich tätig zu sein.

Die Besteuerung der Betriebsübernahme

Wenn wirklich ein Betrieb und nicht bloß einzelne Aktiva übertragen werden, ist die Besteuerung dieser Transaktion etwas flexibler. Das liegt daran, daß sie weder der Mehrwertsteuer (IVA) noch der Vermögensübertragungssteuer (ITP und AJD) unterliegt.

Mehrwertsteuer

Hinsichtlich der IVA regelt Artikel 7.1 der Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido, daß Betriebsübernahmen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, soweit der Vertragsgegenstand eine echte, wirtschaftlich produktive Einheit ist. Im Umkehrschluß bedeutet das, daß der Erwerb von Aktiva, die keinen Betrieb darstellen, weiterhin der Mehrwertsteuer unterfallen.

Unerheblich ist dabei, ob der Erwerb die Fortführung des Betriebes so, wie dieser vom Veräußerer betrieben wurde, vorsieht. Entscheidend ist allein, daß der Erwerber seine Absicht bestätigt, die wirtschaftliche Einheit nicht auflösen zu wollen.

Vermögensübertragungssteuer

Hinsichtlich der Vermögensübertragungssteuer ist es grundsätzlich so, daß bei Betriebsübernahmen auch diese Steuer nicht anfällt, weil Artikel 7 Absatz 5 des Real Decreto Legislativo 1/1993 vom 24. September, der die besagte Steuer regelt, vorschreibt, daß Geschäfte, die durch Kaufleute oder Gewerbetreibende in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen werden, dieser Vermögenssteuer nicht unterliegen. Solange die Betriebsübernahme also von Kaufleuten oder Gewerbetreibenden ausgeführt wird, fällt die Steuer nur hinsichtlich der Übertragung etwaiger Immobilien an, die zum übernommenen Betrieb gehören.

Aus alldem folgt, daß bei einer Betriebsübernahme (so, wie sie zuvor definiert worden ist) zwischen zwei Unternehmen, zu der kein Immobiliareigentum gehört, das Geschäft im Prinzip steuerrechtlich neutral ist und weder Mehrwertsteuer noch Vermögensübertragungssteuer anfallen.

Nichtdestoweniger wird die genaue steuerrechtliche Bewertung wesentlich von einer gründlichen Analyse von Wert und Wesen der zu übertragenden Aktiva abhängen.

Wenn Sie weitere Informationen oder eine konkrete Einschätzung bezüglich einer Besteuerung Betriebsübernahme in Spanien wünschen, so zögern Sie nicht, sich mit Mariscal Abogados in Verbindung zu setzen – der Rechtsberatung Ihres Vertrauens in Spanien.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Verwandte Artikel