Scheinselbstständige sind Personen die als Selbstständige registriert sind, in Wirklichkeit aber in Abhängigkeitsbeziehung für ein Unternehmen arbeiten.
Oft schließen Unternehmen Verträge mit Dritten die darauf hindeuten, dass die natürlichen Personen (Selbstständige) ihre Leistung im Rahmen der unternehmerischen Arbeit leisten und in ständigem Kontakt mit ihren Mitarbeitern stehen. In den genannten Fällen können Risiken für das Mutterunternehmen entstehen.
Um zu verhindern, dass diese Arbeitnehmer als Scheinselbstständige anzusehen sind, müssen die vier in Art. 11 ET genannten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vorliegen: Vergütung, Freiwilligkeit, Fremdbestimmtheit und Weisungsabhängigkeit gegenüber der Muttergesellschaft.
Die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses
Vergütung
Ein Selbstständiger erhält eine variable und leistungsbezogene Vergütung für die geleistete Arbeit. Auch wenn es einen fixen Teil geben kann, existiert kein garantierter Gesamtlohn. Die Vergütung ist von den monatlich erbrachten und abgerechneten Leistungen abhängig. Daher muss die Berechnung der Vergütung gemäß einem Kriterium erfolgen, das einen Bezug zur konkret geleisteten Aktivität hat und verhältnismäßig ist.
Freiwilligkeit
Der Selbstständige erbringt seine Dienstleistungen freiwillig, genauso wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer.
Fremdbestimmtheit bezüglich Risiken und Erträgen
Dieses Merkmal des Arbeitsverhältnisses darf nicht in Zusammenhang mit einem Selbstständigem gegeben sein, denn es geht um selbstständige Tätigkeit und nicht um eine in fremden Auftrag. Der Selbstständige übernimmt die Risiken, die mit der Erbringung seiner Dienste im Zusammenhang stehen und profitiert von den daraus gewonnen Erträgen. Der Selbstständige übernimmt die Kosten und Risiken der Leistungserbringung und erhält auch die Gewinne und die wirtschaftlichen Ergebnisse seiner Tätigkeiten.
Abhängigkeit
Dieses Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darf nicht im Zusammenhang mit den von einem Selbstständigem erbrachten Dienstleistungen innerhalb des eigenen Bereichs der Organisation und Leitung stehen. Der Selbstständige erhält keine Weisungen, Vorgaben oder Befehle.
Als Interpretation und Verstärkung der Merkmale eines Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 11 ET und vor allem der problematischen Bestimmungen zur Fremdheit und Abhängigkeit, hat sich der Sozialsenat des Obersten Gerichtshofs Spaniens in zwei Urteilen vom 24. Januar 2018 und einem dritten Urteil vom 8. Februar, 2018 ausgesprochen.
Die Urteile des Obersten Gerichtshofs befassen sich mit drei identischen Sachverhalten, gegen welche die Gesellschaft Zardoya Otis erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat. In den Urteilen wird das Bestehen eines bezahlten Arbeitsverhältnisses anerkannt, obwohl die ursprünglichen Verträge der drei Kläger mit der Gesellschaft als Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit zur Durchführung von baulichen Leistungen bezeichnet wurde und die drei Kläger formal, aber nicht tatsächlich eine Tätigkeit als Selbstständige ausübten.
Die Gerichtsentscheidungen bestätigen, dass für die Bekundung einer Geschäftsbeziehung und nicht eines Arbeitsverhältnisses, verlangt wird, dass sich die Leistung eines Selbstständigen auf die Ausübung von konkreten Arbeitstätigkeiten beschränkt, unabhängig von Arbeitstag, Ferien, Befehlen, Anweisungen und Durchführung der Arbeit in völliger Freiheit, das heißt, mit der Übernahme des unternehmerischen Risikos, welche der Tätigkeit innewohnt.
Die häufigsten Indizien, die auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten sind:
- Der Arbeitsort ist das Hauptunternehmen oder ein von dessen genannter Ort
- Halten an einem Zeitplan
- Einbindung des Arbeiters in die Arbeitsorganisation des Hauptunternehmens, das letztlich dessen Tätigkeiten plant.
Bezüglich der Fremdheit, heben die Urteile als wichtigste Anhaltspunkte hervor:
- Die Annahme der Entscheidungen bezüglich der Marktbeziehungen oder der Öffentlichkeitsbeziehungen durch das Mutterunternehmen -und nicht des Arbeitnehmers-, wie die Festlegung der Preise oder Tarife, Auswahl von Kunden, Angabe zu den entgegenzunehmenden Personen
- Oder die Übergabe des Arbeitnehmers der entwickelten Produkte oder Dienstleistungen an das Mutterunternehmen.
In Zusammenhang mit der Fremdheit und als relevanteste Tatsache für die Bestimmung eines Arbeitsverhältnisses, heben diese Urteile hervor, dass nicht nur die Arbeitnehmer ihre Dienstleistungen im Organisations- und Führungsbereich des Unternehmens durchführen, sondern auch das Unternehmen selbst, welches ihnen Investitionsgüter, sowie Anweisungen -in diesem Fall zur Montage-, und die spezifische Schulung für die Ausführung ihrer Funktionen zur Verfügung stellt. Zu diesem Zweck, wird der geringfügige Investitionsbetrag des Arbeitnehmers (Mobiltelefon, Fahrzeug, geläufige Werkzeuge) angehoben um die Tätigkeit, mit der er beauftragt wurde, angesichts der enormen Investitionen, welche das Mutterunternehmen tätigt und an den Arbeitnehmer abgibt, ausführen zu können (spezialisierte Werkzeuge, spezielle Fahrzeuge für den Transport von Teilen, Schulungen um die zu montierenden Installationen und die Art und Weise der Montage zu erlernen).
Hervorzuheben ist abschließend, dass die Rechtsprechung den Begriff der Scheinselbstständigkeit weit auslegt und Unternehmen hier bei der Beschäftigung von Selbstständigen auf die Risiken bedacht sein müssen, um sich nicht dem Bestehen von unerwünschten Arbeitsverhältnissen ausgesetzt zu sehen.
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