Der Artikel 348 bis des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, welcher das Recht der Gesellschafter aufgrund der fehlenden Ausschüttung von Dividenden enthält, trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir erinnern kurz daran, dass dieser Artikel das Recht der Gesellschafter anerkennt, sich von der Gesellschaft zu trennen, wenn diese damit nicht einverstanden ist, Dividenden in Höhe von mindestens einem Drittel der Gewinne auszuschütten. Dieser Artikel zeigt somit einen Versuch, Minderheitsgesellschafter, die mit der Ausschüttung nicht einverstanden sind, zu schützen.
Der Artikel 348 bis, der bereits schon einmal aufgehoben wurde, kehrte nach der Aufhebung mit Kontroversen zurück. Die Formulierung ist diffus, unklar und zwingt die Richter Auslegungen vorzunehmen.
Inhaltlich unklar nach Artikel 348 bis ist beispielsweise, ob es erforderlich ist, dass das Mitglied bei der Abstimmung über die entsprechende Dividendenausschüttung seinen Standpunkt ausdrücklich darlegt, um anschließend das Recht auf Ausscheiden auszuüben. Nach der herrschenden Meinung wird dies als notwendig angesehen. Der Wortlaut des Artikels ist jedoch nicht klar und kann zu unterschiedlichen Auslegungen führen.
Analysieren wir einen konkreten Fall
Ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nimmt an der Hauptversammlung teil, wo die Ausschüttung der Dividenden entschieden wird. Es wird eine Ausschüttung von 20 % des im Vorjahr erzielten Gewinns vorgeschlagen. Wie wir sehen können, liegt dieser Prozentsatz unter dem gesetzlichen Minimum (ein Drittel). Der Aktionär stimmt einfach mit „NEIN“ ab, ohne einen Kommentar abzugeben, und informiert nach 15 Tagen das Unternehmen, dass er nun sein Recht auf Ausscheiden ausübt.
Wäre die Ausübung des Trennungsrechts durch den Aktionär in diesem Fall mit dem Gesetz vereinbar?
Die rechtliche Logik scheint zu dem Schluss zu führen, dass der Gesllschafter in diesem Fall nicht das Trennungsrecht genießen dürfte. Der Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit für die Gesellschaft, wenn der Partner keine ausdrückliche Erklärung abgibt, in der eine Ausschüttung in Höhe von mindestens einem Drittel der Leistungen gefordert wird. Das bloße Votum gegen ein Abkommen ohne Rechtfertigung, ein Kommentar oder eine bloße unausdrückliche Erklärung kann nicht ausreichen, um das Recht auf Trennung von der Gesellschaft auszuüben.
In diesem Sinne äußert sich das Provinzgericht von Barcelona in seinem Urteil vom 26. März 2015, wie folgt:
Wir gehen davon aus, dass das Recht auf Ausscheiden erfordert, dass der an der Sitzung teilnehmende Gesellschafter seine Position zugunsten einer Ausschüttung von Dividenden von mehr als einem Drittel der Gewinne aufzeigt, und dass die Gesellschaftsversammlung eine geringere Ausschüttung beschließt.
Aus diesem Urteil ergibt sich, dass sich ein Gesellschafter zur Ausübung des Trennungsrechtes nicht nur allein auf den Gesellschaftsbeschluss beziehen kann, sondern ebenfalls das gesetzliche Minimum einfordern muss.
Iñaki Mendiluce & José María Mesa
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