Der Handelsvertretervertrag und seine Merkmale sind im Gesetz 12/1992, vom 27. Mai, über Handelsvertreterverträge (LCA) geregelt. Jedoch regelt dieses Gesetz die Ausschließlichkeit der Beziehungen zwischen Unternehmer und seinen AgeHandelsvertretern nicht ausdrücklich. Das bedeutet, dass die Parteien beim Abschluss eines Handelsvertretervertags eine Exlusivbeziehung für ihr Bestehen zuvor ausdrücklich vereinbaren müssen.
Beim Vereinbaren einer Exklusivitätsklausel, muss bedacht werden, dass diese entweder einseitig oder gegenseitig sein kann, auf diese Weise kann sich die Klausel auf beide Seiten auswirken, auf den Unternehmer und den Handelsvertretern oder nur auf eine von beiden.
Zur Vermeidung von Problemen ist es ratsam, dass diese Unterscheidung von den Parteien getroffen wird und sich deutlich im Handelsvertretervertrag wiederspiegelt.
Ebenso ist es wichtig zu beachten, dass die Exklusivität zu einer Vielzahl von Kriterien vereinbart werden kann.
Häufigste Bereiche für eine Exklusivität in Handelsvertreterverträgen
- Ein spezifisches Territorium
- Bestimmte Produkte
- Bestimmte Kunden
- Bestimmte zeitliche Rahmen
Zur Vermeidung von Unklarheiten, ist es empfehlenswert, dass die Parteien auf konkrete und spezifische Weise die Merkmale der Bereiche eingrenzen auf die sich die Exklusivität beziehen soll.
Des Weiteren sollte berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung in vielen Konstellationen die Gültigkeit der Exklusivitätsübereinkunft zwischen den Parteien außerhalb des schriftlichen Handelsvertretervertrags anerkannt hat.
Zum Beispiel: mittels mündlicher Vereinbarungen, E-Mails oder Handlungen, die eine Exklusivität zwischen den Parteien erkennen lassen. Zum Beispiel ist in dem Gerichtsurteil des Amtsgerichts von Guipúzcoa, vom 19. Januar 2005 (AC 2005/300) folgendes bestimmt worden:
(…) Die Vereinbarung der Exklusivität in einem von den streitenden Parteien mündlich vereinbarten Handelsvertretervertrags. Die Klägerin erwägt, dass die vorgelegten Beweise in der ersten Instanz dazu geführt haben, dass Exklusivität für die Gebiete des Baskenlandes, Navara un Rioja besteht.
Die Exklusivitätsklausel ist ein sensibles Thema, insbesondere für den Unternehmer. Ihre Nichterfüllung gewährt unter Umständen die Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatz nach der LCA.
Abschließend ist wichtig hervorzuheben, dass aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung zu dieser Materie in der LCA, vor Unterzeichnung des Handelsvertretervertrags eine gute Verhandlung bezüglich einer möglichen Exklusivität sowohl aus Sicht des Unternehmers als auch des Handelsvertreters unerlässlich ist.
Zur Verhandlung einer geeigneten Exklusivitätsklausel in Handelsvertreterverträgen in Spanien können daher gute Kenntnisse der LCA, sowie eine gute juristische Beratung entscheidend sein.
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