Versteckte Videoüberwachung in Unternehmen, der Fall López Ribalda

Mit der neuen Gerichtsentscheidung des europäischen Menschengerichtshofs vom 1. Januar 2018 den Fall López Ribalda und andere gegen Spanien, hat sich eine Wende von großer Bedeutung in Bezug auf die Lehre des spanischen Verfassungsgericht ereignet, wobei die Tür erneut offen gehalten wird und eine Abwägung zwischen der Ausübung der Disziplinargewalt und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer stattfindet.

Das Urteil bezieht sich auf folgenden Sachverhalt: Aufgrund von Unregelmäßigkeiten, welche zu bedeutenden wirtschaftlichen Einbußen für eine spanische Supermarktkette führten, brachte diese sichtbare und unsichtbare Kameras in ihren Filialen an. Die Angestellten wurden jedoch nur vom Anbringen der sichtbaren Kameras in Kenntnis gesetzt. Aufgrund der daraufhin dokumentierten Diebstähle, wurden Angestellte entlassen. Die nationale Rechtsprechung entschied in mehreren Instanzen, dass die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatze ohne die vorherige Unterrichtung der Angestellten vom Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers aus Artikel 20 des spanischen Arbeitnehmergesetzes (ET) gedeckt ist. Dieser Artikel erlaubt dem Arbeitnehmer rechtzeitige Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung von Arbeitspflichten zu überprüfen.

So zogen die Betroffenen vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welcher entgegen der Kriterien der nationalen Rechtsprechung die vom den Arbeitgeber durchgeführten Aufzeichnungen wegen einer Verletzung der Privatsphäre der Angestellten für rechtswidrig erklärte. Die Urteilsgründe beziehen sich auf den Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre:

  • Außerdem handele es sich bei dem Bild der Angestellten um ein personenbezogenes Datum gemäß der nationalen Datenschutzverordnung. Die Verpflichtung, die Betroffene über Erhebung und Verarbeitung der Daten zu informieren, sei nicht erfüllt worden.
  • Zudem geschah die Überwachung nicht auf einen konkreten und spezifischen Verdacht hin.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt einen Bruch in der Bewertung von Videoüberwachungsmaßnahmen dar, welche von jetzt an deutlich strengeren Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit unterworfen sind und hinsichtlich ihrer Geeignetheit und Erforderlichkeit noch besser begründet werden müssen. Für Spanien bedeutet das Urteil zweifellos einen Wandel der Rechtsprechung auf dem Konfliktfeld zwischen Grundrechten und unternehmerischen Kontrollrecht.

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