Wege zur Vermeidung der Blockade von Gesellschaftsorganen in Spanien

Die Blockade von Gesellschaftsorganen – und mithin der Hauptversammlung – stellt sich im Hinblick auf die grosse Anzahl an kleinen und mittleren Unternehmen aus zwei Gesellschaftern mit jeweils 50 % Kapitalanteil als häufiges Problem dar.

Wann tritt die Lähmung sozialer Organe auf?

Die Blockade von Gesellschaftsorganen zeigt sich, wenn sich ihr Funktionieren als unmöglich herausstellt. Das heißt, wenn gemäß Artikel 361.d Ley Sociedades de Capital (LSC) eine Mehrheit einen Grund für Beschlussfassungen in Hauptversammlungen kontinuierlich nicht erlangt werden kann, stellt dies einen Grund für die Auflösung einer Kapitalgesellschaft dar.

Dies ist zum Beispiel bei der Unmöglichkeit zur Verabschiedung von grundlegenden Beschlüssen, wie denen zum Jahresabschluss und der Entlastung der Geschäftsführung der Fall, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden.

Voraussetzungen für die Auflösung durch Blockade der Gesellschaftsorgane

  • Die Blockade muss dauerhaft und unüberwindbar sein, das heißt, dass sich der Betrieb als unmöglich erweist. Eine vorübergehende oder abwendbare Blockade ist dabei nicht ausreichend
  • Vereinzelte oder provisorische Schwierigkeiten reichen nicht aus. Die Umstände müssen zeigen, dass es sich nicht um ein punktuelles Ereignis handelt und sich die Situation wahrscheinlich zeitlich hinziehen wird
  • Es müssen Hindernisse und Schwierigkeiten bestehen, die aufgrund ihres dauerhaften Charakters sicher darauf schließen lassen, dass die Blockade der Gesellschaftsorgane nicht oder nur sehr schwer zu lösen ist
  • Es muss ein Einbruch im Gesellschaftsleben stattfinden durch welchen sein Betrieb dauerhaft unmöglich wird
  • Es ist notwendig, dass die Situation es offensichtlich unmöglich macht sich ordnungsgemäß zu konstituieren oder Beschlüsse zu fassen.

Wie lässt sich die Blockade von Gesellschaftsorganen vermeiden/lösen?

Die Gesellschafter können vorher Klauseln, die die Lösungen zu Blockierungssitutationen vorsehen, festlegen. Es können sogar bestimmte Satzungsklauseln zu diesem Zweck beschlossen werden.

Als präventive Maßnahmen (Ex-ante) gibt es folgende unter anderem zum Beispiel:

  • Stimmenmehrheit durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines bestimmten Verwaltungsratsmitgliedes
  • Eine Regelung in der Gesellschaftssatzung zum Ausschluss von Gesellschaftern.

In Bezug auf die Maßnahmen sollte die Option des Verkaufs (Call-and-Put-Option) Beachtung finden. Sie handelt von der Gewährung der Option, dass einer der Gesellschafter die Anteile eines anderen nach vorher vereinbarten Bedingungen erwirbt. In Fällen einer permanenten Blockierung ist das Ausscheiden von einem der Gesellschafter die durchführbarste Option zur Lösung der Situation.

Lara Gutiérrez & José María Mesa

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