Die Ladung eines Dritten zum Verfahren, der weder Kläger noch Beklagter ist, ist über die Einrichtung der veranlassten Teilnahme (intervención provocada) gem. Art. 14 des Gesetzes 1/2000 über das Zivilprozessrecht (Ley de Enjuiciamiento Civil), im Folgenden: LEC) möglich.
Ungeachtet dessen ergibt sich die Frage, ob der am Verfahren teilzunehmen veranlasste Dritte verurteilt werden kann, oder ob eine solche Verurteilung dem Grundgedanken der Regelung widersprechen würde, weil die Klage sich nicht gegen ihn richtet. Diese Frage wurde durch die Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt:
- Einerseits gibt es eine Strömung in der Rechtsprechung, die die Auffassung vertritt, dass es möglich ist, die an der Teilnahme zum Verfahren aufgeforderten Dritten zu verurteilen, und die ihre Argumentation auf die Gleichstellung solcher Dritter mit den anfänglich Beklagten gem. Art. 14 LEC stützt. In diesem Sinne zeigt die Entscheidung des Landgerichts der Balearen vom 13. Dezember 2005 auf, dass die Aufforderung des Dritten zur Teilnahme keinen Mangel an Uneinheitlichkeit bedeute weil er ordnungsgemäß vorgeladen wurde und kein Rechtsmittel gegen seinen Aufruf zur Teilnahme am Verfahren als Beklagter eingelegt hat, und weil er die Klage beantworten kann, um deren vollkommene Abweisung zu erreichen. In der Entscheidung wird hinzugefügt, dass nicht vergessen werden darf, dass sich die Aufforderung des Dritten zur Teilnahme am Verfahren in gewisser Weise auf das Prinzip der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens stützt, da dadurch ein eventueller Folgeprozess, der aus einer Klage auf gesamten oder teilweisen Rückgriff resultiert, verhindert wird.
- Eine zweite rechtswissenschaftliche Lehrmeinung vertritt die Auffassung, dass die Verurteilung von Dritten, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert wurden, das Prinzip der Übereinstimmung verletzt.
Dementsprechend zeigt das Urteil des Landgerichts von La Coruña vom 3. Januar 2006, dass die veranlasste Teilnahme keine Verurteilung des Beteiligten erlaubt, außer im Fall der richterlichen Feststellung gem. Art. 18 LEC, dass der Dritte Beklagter wird. Der beteiligte Dritte dagegen ist nicht Beklagter, davon zu trennen ist die Tatsache, dass ihm im Gerichtsverfahren dieselben Rechte wie den Parteien eingeräumt werden. Aufgrund der veranlassten Teilnahme am Prozess bleibt der Dritte an die Auswirkungen des Prozesses in dem Sinne gebunden, dass er im Nachhinein nicht geltend machen kann, selbst eine „res inter alios iudicata“ zu sein. In diesem Sinne hat sich auch der Oberste Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Oktober 1993 und vom 5. Mai 1997 ausgesprochen.
Genauso wie das Urteil des Landesgerichts von Santa Cruz (Teneriffa) vom 20. Dezember 2004 ausführt, muss die Lösung in der einschlägigen Norm, die die Aufforderung zur Teilnahme des Dritten ermöglicht, gesucht werden. Der Zweck und die rechtliche Bedeutung der Teilnahme kann verschiedene Lösungen ergeben, d.h. die Verurteilung in bestimmten Fällen, oder auch die einfache Benachrichtigung von der Anhängigkeit der Streitsache, mit dem Ziel, dass der Dritte sich in einem zukünftigen Verfahren nicht auf die Unkenntnis dieses Verfahrens berufen kann. Auch wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, kann sich der Dritte jedenfalls nicht einfach von seiner Eigenschaft als Beteiligter am Verfahren befreien.
Es handelt sich dementsprechend um eine Frage, für die je nach dem konkreten Einzelfall verschiedene Lösungen gefunden werden können. Es bleibt zu bejahen, dass wenn nicht gegen die gerichtliche Entscheidung, die die Teilnahme des Dritten fordert, vorgegangen wird, diese als geduldet verstanden wird und der Dritte, der in dieser Form am Verfahren teilnimmt, die Behandlung als beklagte Partei in Kauf nimmt. Dies führt dazu, dass die gerichtliche Entscheidung, je nach seiner individuellen Verantwortung, seine Verurteilung oder seinen Freispruch ergeben kann.
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