Verantwortung der Bauträger gegenüber Eigentümern und Nutzern

Das spanische Bauordnungsgesetz regelt in Artikel 17.1 Kapitel IV die zivilrechtliche Haftung der Bauträger gegenüber den Eigentümer und Nutzer, sowie die Fristen für deren Bearbeitung.

Unbeschadet ihrer vertraglichen Verantwortlichkeiten haften die am Bauprozess beteiligten natürlichen oder juristischen Personen gegenüber den Eigentümern und Dritterwerbern der Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie einer Teilung unterliegen.

Fristen für die Haftung von Bauträger

Abhängig von den am Gebäude verursachten Sachschäden gelten folgende Fristbestimmungen:

  • Zehn Jahre für Materialschäden am Gebäude, die durch Mängel oder Defekte am Fundament, an Stützen, Trägern, Platten, tragenden Wänden oder anderen strukturellen Elementen verursacht wurden und die mechanische Festigkeit und Stabilität des Gebäudes direkt beeinträchtigen. Der Vertrag wird auch als Zehnjahresversicherung bezeichnet. Der Anzeigende muss der Versicherungsnehmer sein
  • Drei Jahre für Sachschäden am Gebäude, die durch Mängel oder Defekte an Bauelementen oder Installationen verursacht wurden, die zur Nichteinhaltung der Bewohnbarkeitsanforderungen geführt haben. Wie bei der zehnjährigen Verjährungsfrist muss der Anzeigende auch hier der Versicherungsnehmer sein
  • Ein Jahr für Sachschäden, die durch Mängel oder Ausführungsmängel verursacht wurden, die die Endbearbeitung oder die Veredelung betreffen. Die Ausübung dieser Gewährleistung obliegt dem Hersteller.

In Übereinstimmung mit Art. 17 BauOG haben die Bauträger eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den Eigentümern und Nutzern. Sie haften gleichermaßen, wenn die für den Schaden verantwortliche Person nicht zu unterscheiden ist (1).

Mit diesen Garantien (Sachschadenversicherung, Versicherung und Kautionsversicherung oder finanzielle Garantie) zielt das BauOG darauf ab, dem Käufer oder Nutzer eine sofortige Entschädigung gemäß Artikel 19.3 b) zu garantieren, wenn der Versicherer die Verpflichtung übernimmt, den Versicherten auf erstes Anfordern freizustellen. In diesem Fall wird der potenzielle Streitfall zivilrechtlich beigelegt.

Abschlieβen ist anzumerken, dass dieser Artikel auf den allgemeinen Haftungsrahmen beschränkt ist, Art. 17 BauOG jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen für bestimmte Bauträger festlegt.

(1) STS 1990, 18. Januar

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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