Die Absetzbarkeit der Vergütung der Geschäftsführer wurde vor Kurzem vom Obersten Finanzgericht in seiner Entscheidung Nr. 3295/2016 vom 09.04.2016 erörtert.
Generell kann in Spanien eine Handelsgesellschaft die Vergütung ihres Geschäftsführers von der Steuer absetzen. Unter Vergütung versteht man die Bezahlung bzw. Entlohnung, die ein Dritter (in diesem Fall der Geschäftsführer) für die einer Gesellschaft erbrachten Leistungen von dieser erhält.
Gemäß Art. 15.1.e) des Körperschaftssteuergesetzes sind diese Ausgaben im Prinzip absetzbar, was sich positiv auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft auswirkt und die Bemessungsgrundlage für die von ihr zu entrichtende Steuer senkt.
Allerdings müssen von der Gesellschaft drei kumulative Voraussetzungen erfüllt werden, damit sie die den Geschäftsführern bezahlte Vergütung als eine Ausgabe von der Körperschaftssteuer absetzen kann.
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Vergütung der Geschäftsführer
- Im Gesellschaftsvertrag muss ausdrücklich festgelegt sein, dass der Geschäftsführer sein Amt entgeltlich ausübt
- Des Weiteren muss gemäß dem Bestimmungsgrundsatz im Gesellschaftsvertrag konkretisiert werden, welches der gesetzlich vorgesehenen Vergütungssysteme zur Anwendung kommt (Festgehalt, variables Gehalt, Gewinnbeteiligung etc.). Wird kein konkreter Betrag angegeben, so muss dieser eindeutig festlegbar sein
- Schließlich muss die Vergütung von den zuständigen Gesellschaftsorganen genehmigt sein. Das heißt, es muss überprüft werden, ob das zuständige Entscheidungsorgan (die Gesellschafterversammlung oder das Verwaltungsorgan) ausdrücklich und formgerecht die Vergütung für das jeweilige Jahr genehmigt hat und dies in einem Protokoll verzeichnet ist.
Werden diese drei Voraussetzungen erfüllt, wird erachtet, dass die von der Gesellschaft dem Geschäftsführer bezahlten Beträge obligatorisch entrichtet werden müssen, dass sie erforderlich sind, um die Einnahmen der Gesellschaft zu erzielen, und daher von der Berechnungsgrundlage der Körperschaftssteuer abgezogen werden können.
Wie gesagt genügt es nicht, dass die Gesellschaft diese Ausgaben tatsächlich bestritten hat, sondern es ist unerlässlich, die drei vorstehend dargelegten Bedingungen zu erfüllen, um die Vergütung des Geschäftsführers von der Steuer absetzen zu können.
Es ist von grundlegender Bedeutung, diese Aspekte nicht zu vernachlässigen, denn bei einer Steuerprüfung kann das Finanzamt die Dokumente verlangen, die beweisen, dass die besagten Bedingungen erfüllt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Steuerprüfer die Berechnung der Steuer berichtigen und die Vergütung des Geschäftsführers als nicht absetzbare Ausgaben einstufen. Dies würde eine erhöhte Steuerlast und möglicherweise Zinsen, Aufschläge und Geldbußen zur Folge haben.
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