Steuerliche Pflichten im spanischen Onlinehandel

Steuerpflichtig in Spanien sind selbstverständlich in Spanien ansässige Unternehmen; jedoch auch ausländische Unternehmen, die im Onlinehandel tätig sind.

Die europäische Richtlinie 2006/112/CE und ihre Umsetzung durch das LGDCU haben auch Auswirkungen auf die Steuerpflicht von Onlinehändlern. Geregelt wird dadurch, dass ab einer Überschreitung eines Umsatzes von EUR 35.000 in Spanien durch ein ausländisches Unternehmen, dann die Mehrwertsteuer des Ziellandes der Güter (in diesem Fall Spanien) zu erheben ist.

Das Unternehmen muss dann Melde- und Steuerpflichten in Spanien erfüllen, deren Nicht-Erfüllung eine Steuerordnungswidrigkeit darstellt. Die Steuerpflicht für das ausländische Unternehmen bestehen aus einer Beantragung einer spanischen Steuernummer, der quartalsweisen Einreichung der Mehrwertsteuererklärung sowie einer Jahresmehrwertsteuererklärung und der Zahlung der quartalsweisen Mehrwertsteuerbeträge z.B. über ein Treuhandkonto in Spanien.

Mehrwertsteuer

Ob eine Mehrwertsteuer zu zahlen ist hängt vom Standort des Unternehmens ab (Artículos 68 y siguientes de la Ley 37/1992, de 28 de diciembre, del Impuesto sobre el Valor Añadido). Ist der steuerliche Hauptsitz des Online-Shops in Spanien und wird das Produkt auf dem spanischen Festland oder auf den Balearen verkauft (Voraussetzungen siehe oben), dann beträgt die Mehrwertsteuer 21 %.

Nach Art. 97 des LGDCU müssen alle Preisangaben klar und eindeutig sein und müssen die vom Verbraucher zu zahlenden Steuern bereits enthalten. Es muss erklärt werden, dass die Mehrwertsteuer im Endpreis bereits endhalten ist. Dies kann beispielsweise über einen Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen oder bei der Preisangabe angegeben werden (IVA incluido oder con IVA). Handelt es sich allerdings um ein B to B Geschäft bedarf es dieser Anforderungen nicht.

Für den Fall, dass der Verkauf an einen Unternehmer aus einem EU-Ausland erfolgt, muss man sich in das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer (ROI) eintragen lassen. Der Verkauf stellt dann einen innergemeinschaftlichen Vorgang dar, sodass der steuerpflichtige Käufer derjenige ist, der die Mehrwertsteuer in seinem Land abrechnen muss.

Äquivalenzzuschlag

Es handelt sich um eine Sonderregelung innerhalb des Mehrwertsteuersystems, welche für selbständige Einzelhändler gilt, die an dem Endprodukt, das sie über das Internet verkaufen, keine Änderungen vornehmen.

Der Zuschlag beträgt 5,2% zum allgemeinen Satz von 21%. Für den ermäßigten Satz von 10 % beträgt der Zuschlag 1,4 %. Der superreduzierte Satz von 4 % wird um 0,5 % erhöht.

Der Lieferant der Produkte, die online verkauft werden, ist derjenige, der die Mehrwertsteuer und den entsprechenden Zuschlag bereits in die Rechnungen des kaufenden Einzelhändlers aufnimmt. Dieses System hat zwei Vorteile: Einerseits muss der Händler weder eine vierteljährliche MwSt-Erklärung noch eine jährliche Zusammenfassung einreichen. Er ist auch nicht verpflichtet, Verkaufsrechnungen auszustellen; nur wenn der Kunde es verlangt.

Körperschaftssteuer

Eine Gesellschaft, welche der Körperschaftssteuer unterliegt, kann auch im E-Commerce tätig sein. In diesem Fall muss die jährliche Steuer gezahlt werden, die aus dem Gewinn des virtuellen Geschäfts vom Vorjahr ermittelt wird. Es muss daher eine genaue und detaillierte Buchhaltung geführt werden. Der Steuersatz ist damit nicht einheitlich, sondern hängt vom Gewinn der Gesellschaft ab.

Die Steuerpflicht zur Zahlung der Körperschaftssteuer hängt vom Sitz der Gesellschaft ab. Sie fällt dann an, wenn der Unternehmenssitz sich in Spanien befindet.

Wenn Sie weitere Informationen zu den Steuerpflichten im Onlinehandel in Spanien haben,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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