In den ersten sechs Monaten des Jahres sind Kapitalgesellschaften in Spanien verpflichtet im Rahmen einer Hauptversammlung den Jahresabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr zu genehmigen. Zudem müssen sie innerhalb eines Monats nach der Genehmigung den Jahresabschluss beim Handelsregister einreichen, in der Regel bis zum 30. Juli jeden Jahres.
Bisher wurden keine Sanktionen für die nicht rechtzeitige Hinterlegung des Jahresabschlusses verhängt, abgesehen von der Schließung des Registerblatt des Unternehmens in ein Handelsregister, wodurch die Eintragung von eintragungsbedürftigen Handlungen unmöglich gemacht wurde (*).
Mit dem Inkrafttreten der Verordnungen des Abschlussprüfungsgesetzes des Königlichen Dekrets 2/2021 am 1. Februar 2021 wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Sanktionsregelung für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig hinterlegen, wirksam anzuwenden.
Die elfte Zusatzbestimmung regelt insbesondere die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Hinterlegungspflicht der Bücher beim Handelsregister verhängt werden. Sie legt die Frist für die Durchführung des Sanktionsverfahrens und die Kriterien für die Verhängung von Sanktionen bei Missachtung der Pflicht zur Rechnungshinterlegung fest.
Höhe der Geldbußen
Die Strafen können sich auf bis zu 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Aktivposten belaufen, zuzüglich 0,05 Prozent des Umsatzes des Unternehmens, der in der letzten bei der Steuerbehörde eingereichten Erklärung enthalten ist, deren Original bei der Bearbeitung des Verfahrens vorgelegt werden muss.
- Wird die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Strafe auf 2 % des Gesellschaftskapitals gemäß den Angaben in der Steuererklärung festgesetzt.
- Wenn die Steuererklärung eingereicht wird und das Ergebnis der Anwendung dieser Prozentsätze auf die Summe der Vermögens- und Verkaufsposten mehr als 2 % des Gesellschaftskapitals beträgt, wird die Strafe auf letzteren Wert, vermindert um 10 %, festgesetzt.
Angesichts dieser wichtigen neuen Entwicklung ist es für Unternehmen ratsam, die Hinterlegung ihrer Jahresabschlüsse beim Handelsregister zu aktualisieren (zumindest für die letzten drei Geschäftsjahre).
Zusätzlich zu den oben genannten möglichen Sanktionen sollte die mögliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer, die sich aus dieser Nichteinhaltung ergeben könnte, nicht außer Acht gelassen werden.
(*) Mit Ausnahme der in Artikel 282.2 des LSC vorgesehenen Ausnahmen, die sich auf die Entlassung oder den Rücktritt von Geschäftsführern oder Liquidatoren, den Widerruf oder den Verzicht auf Vollmachten, die Auflösung der Gesellschaft und die Ernennung von Liquidatoren sowie auf die von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordneten Eintragungen beziehen.
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