Bei Insolvenzverfahren in Spanien wird im sechsten Abschnitt bzw. im Abschnitt über die Qualifikation des Insolvenzverfahrens das Verhalten des Schuldners oder der Geschäftsführer analysiert, um zu prüfen, ob es sich auf das Zustandekommen oder eine Verschlimmerung der Insolvenz des Unternehmens ausgewirkt hat. Es wird auch geprüft, ob dieses Verhalten mit ihren Vorschriften und Pflichten übereinstimmte.
Zu diesem Zweck werden in den Rechtsvorschriften eine Reihe spezifischer Verhaltensweisen und Handlungen aufgeführt, die es ermöglichen, den schuldhaften Charakter des Insolvenzverfahrens nachzuweisen (unabhängig davon, ob der Beweis des Gegenteils zulässig ist oder nicht).
Wichtigsten Voraussetzungen für eine schuldhafte Entstehung des Insolvenzverfahrens
- Aktives oder passives Verhalten des Schuldners oder Geschäftsführers
- Vorsatz oder schwere Schuld bei diesen Verhalten
- Insolvenz oder verschlimmerte Insolvenz resultiert aus dem Verhalten
- Kausalzusammenhang zwischen den zuvor genannten Kriterien
Wichtigsten Folgen der schuldhaften Erklärung der Zahlungsunfähigkeit für die Geschäftsführer
- Das Berufsverbot
- Verlust der dem Insolvenzgläubiger zustehenden Rechte
- Verpflichtung zur Rückzahlung ungerechtfertigter Vorteile
- Ersatzverpflichtung für entstandenen Schäden und Nachteile
- Pflicht das Insolvenzdefizit zu decken
Achtung zum Ende des Haushaltsjahres 2021
Verwalter von S.A.’s und S.L.’s in Spanien sollten dem Jahresende 2021 besondere Aufmerksamkeit widmen.
Obwohl Artikel 13.1 des Gesetzes 3/2020 die Aussetzung der Auflösung aufgrund von Verlusten im Haushaltsjahr 2020 vorsieht, wird im selben Artikel auch darauf hingewiesen:
[…] Weist das Ergebnis des Geschäftsjahres 2021 Verluste auf, die das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals reduzieren, muss eine Hauptversammlung von den Geschäftsführern einberufen werden oder kann von jedem Aktionär innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres gemäß Artikel 365 des genannten Gesetzes die Auflösung der Gesellschaft beantragt werden, sofern das Kapital nicht in ausreichendem Maße erhöht oder herabgesetzt wird.
In der Folge wurden angesichts der Entwicklung der Pandemie bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen verlängert und die Aussetzung der Auflösung aufgrund von Verlusten durch das Real Decreto-ley 27/2021 vom 23. November bis 2021 verlängert:
1. Ausschließlich zum Zweck der Feststellung des Vorliegens der Auflösungsgründe gemäß Artikel 363.1.e) des überarbeiteten Textes des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, der durch das Real Decreto-ley 1/2010 vom 2. Juli genehmigt wurde, werden die Verluste der Geschäftsjahre 2020 und 2021 nicht berücksichtigt. Weist das Ergebnis des Geschäftsjahres 2022 Verluste auf, die das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals reduzieren, so muss der Vorstand eine Hauptversammlung einberufen, um die Gesellschaft aufzulösen, oder jeder Aktionär kann innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres gemäß Artikel 365 des genannten Gesetzes die Einberufung einer Versammlung verlangen, es sei denn, das Kapital wird in ausreichendem Maße erhöht oder verringert.
Auch wenn die Verluste der Jahre 2020 und 2021 bei der Bestimmung des Grundes für die Auflösung aufgrund von Verlusten nicht berücksichtigt werden, müssen die Geschäftsführer besonders auf das daraus resultierende Nettovermögen achten und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen (Vereinbarung einer Kapitalerhöhung zum Ausgleich der Verluste, Durchführung einer Kapitalherabsetzung aufgrund von Verlusten, Vereinbarung der Auflösung der Gesellschaft, Beantragung eines Insolvenzverfahrens usw.).
Mariscal & Abogados empfiehlt unseren ausländischen Mandanten, eine gute interne und externe Organisation und Überwachung durchzuführen, um jede Art von Veränderung in den Beziehungen zu Dritten (Kunden, Schuldnern usw.) und deren finanzieller Situation zu erkennen. Insbesondere raten wir zur Mitteilung offener Forderungen, auch nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist.
José María Mesa & Rosario Rodríguez
Wenn Sie weitere Informationen über die Haftung von Geschäftsführern im Insolvenzverfahren wünschen,