Um einen Rahmen der Rechtssicherheit zu schaffen, der wirtschaftliche Stabilität gewährleistet und Unternehmen in der Erholungsphase unterstützt, und mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Wiederaufbauprozess in Spanien zu gewährleisten, wurde das Moratorium für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – das in Spanien seit dem 14. März 2020 aufgrund von Covid-19 in Kraft ist – mehrfach verlängert. Durch den Aufschub der Pflicht von Geschäftsführern, das von ihnen verwaltete Unternehmen im Insolvenzverfahren anzumelden, haben insolvente Unternehmen in den letzten zwei Jahren eine Atempause erhalten, um ihre finanzielle Situation zu sanieren.
Das Insolvenzmoratorium endet am 30. Juni 2022 und es sieht nicht so aus, als würde es erneut verlängert werden. Die Verantwortlichkeiten von Geschäftsführern insolventer Unternehmen in Bezug auf die Notwendigkeit, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, werden daher reaktiviert.
Daher wird in Spanien, wie von Experten erwartet, eine Lawine von Insolvenzverfahren von Unternehmen erwartet, die ihre finanziellen Schwierigkeiten nicht überwinden konnten.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das insolvente Unternehmen steht einer der wichtigsten Momente für den Gläubiger an: die Anmeldung der Forderung des Gläubigers bei der Insolvenzverwaltung.
Sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Gerichtsbeschluss im staatlichen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden ist, hat der Gläubiger einen Monat Zeit, um seine Forderungen gegen den insolventen Schuldner anzumelden. Wenn der Gläubiger also auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners wartet oder voraussieht, dass dies geschehen könnte, muss er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gerichtsbeschluss sehr aufmerksam verfolgen, um seine Forderungen rechtzeitig bei der Insolvenzverwaltung anmelden zu können.
Je nach den Mitteilungen der Gläubiger an die Insolvenzverwaltung kann diese die Forderungen des insolventen Unternehmens einordnen. Dank der Mitteilungen der Gläubiger kann die Insolvenzverwaltung die Verbindlichkeiten des Schuldners so genau wie möglich bestimmen.
Die Mitteilung der Forderungen besteht also darin, dass jeder Gläubiger des insolventen Schuldners der Insolvenzverwaltung die einschlägigen Informationen über seine Forderungen gegen den insolventen Schuldner übermittelt. Auf dieser Grundlage entscheidet die Insolvenzverwaltung, ob sie in die Liste der vom Schuldner tatsächlich gehaltenen Forderungen, aufgenommen werden oder nicht.
Wird die Forderung nicht oder verspätet mitgeteilt, verliert die Forderung ihre natürliche Einstufung und wird zu einer nachrangigen Forderung, d. h. einer niedrigeren Kategorie. Nachrangige Forderungen sind solche, die erst nach Begleichung aller privilegierten und ordentlichen Forderungen befriedigt werden können. Mit anderen Worten: Die Einstufung einer Forderung als nachrangig wird in den allermeisten Fällen (wenn nicht in allen) gleichbedeutend mit der Nichteinziehung der Forderung sein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Ende des Insolvenzmoratoriums am 30. Juni wahrscheinlich eine Lawine von Unternehmen nach sich ziehen wird, die in Spanien ein Insolvenzverfahren beantragen und die es nach dem Ausbruch der durch Covid-19 verursachten Gesundheitskrise nicht geschafft haben, wieder auf die Beine zu kommen. Aus diesem Grund sollten Gläubiger sehr genau darauf achten, welche Mitteilungen sie der Insolvenzverwaltung ihres insolventen Schuldners machen müssen, um ihre Forderungen ordnungsgemäß einziehen zu können und bei ihrer Eintreibung nicht frustriert zu werden.
Mercedes Guitián & José María Mesa
Wenn Sie weitere Informationen über das Ende des Insolvenzmoratoriums für Gläubiger in Spanien wünschen,