Steuerbegünstigungen in Spanien für die Schaffung von Arbeitsplätzen

Das Gesetz zur Arbeitsmarktreform in Spanien (Ley 3/2012, de 6 de julio), welches am 8. Juli 2012 in Kraft trat, stellt den letzten Baustein der Reform des Arbeitsrechts aus dem Jahre 2012 dar, die mit dem Königlichen Dekret 3/2012 (de 10 de febrero) begonnen hatte.

Subvention zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Die eingeführten Veränderungen betreffen alle Bereiche, so insbesondere auch die Subvention neu geschaffener Arbeitsplätze durch entsprechende steuerliche Abzugsmöglichkeiten.

Es handelt sich u.a. um die folgenden Steuerabzüge:

  • Unternehmen können für den ersten unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unter dreißig Jahren 3.000 EUR von ihrer Steuerschuld abziehen.
  • Unabhängig davon können Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern für jeden neuen Arbeitnehmer den sie anstellen, und der zuvor Arbeitslosengeld bezogen hat, 50% des jeweils geringeren der folgenden Beträge von ihrer Steuerschuld abziehen:
    • Vom Arbeitslosengeld, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer noch zustand
    • Vom dem Betrag, der zwölf Monatsleistungen des Arbeitslosengeldes entspricht

Arbeitnehmer, die unter dieser Kondition angestellt werden, sind bei der Ermittlung der vorausgesetzten Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksichtigen.

Dieser Abzug ist beschränkt auf 50 derartige Arbeitsverträge und setzt voraus, dass in den 12 Monaten, die auf den Vertragsschluss folgen, die Gesamtzahl der Angestellten in dem jeweiligen Unternehmen um mindestens einen Arbeitnehmer im Vergleich zum Vorjahr steigt. Des Weiteren ist Voraussetzung für diese Begünstigung, dass der so neu angestellte Arbeitnehmer vorher mindestens drei Monate Arbeitslosengeld bezogen hat.

Weitere Bedingungen

Die Abzüge sind von der jeweiligen Steuerschuld des Zeitraumes zu machen, welcher auf die einjährige Probezeit des Arbeitnehmers folgt, und sind davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von drei Jahren Bestand hat.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, geht das Recht auf die Abzüge verloren. Das Recht auf die Abzüge bleibt jedoch erhalten, sollte das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgrund rechtmäßiger betriebs- oder verhaltensbedingter Kündigung, Tod, Renteneintritt, oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Angestellten beendet werden.

Diese steuerlichen Begünstigungen sind nun im Körperschaftssteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sociedades) geregelt, d.h. es sind grds. die selben steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, wie bei anderen steuerlichen Begünstigungen im Rahmen der Körperschaftssteuer.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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