Gewährleistung der Markteinheit für die Tätigkeit von Unternehmen in Spanien

Gemäß dem neuen Gesetz 20/2013 über die Gewährleistung der Markteinheit gilt die in einer Autonomen Gemeinschaft erlangte Zulassung für den Gewerbebetrieb für ganz Spanien, unabhängig von den Merkmales des Produkts und den in den einzelnen autonomen Rechtsordnungen bestehenden Voraussetzungen.

Im Gesetzesblatt vom 10. Dezember wurde eine wichtige Vorschrift für den Gewerbebetrieb verkündet: das Gesetz 20/2013 vom 9. Dezember über die Gewährleistung der Markteinheit.

Mit dieser Vorschrift wird der freie Verkehr von Gütern und Dienstleistungen im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Sie beruht auf dem Grundsatz einer einzigen Zulassung und des Rechts der Herkunft, wie er bereits im europäischen Gemeinsamen Markt gilt. Auf diese Weise können jedes Produkt und jede Dienstleistung, die gemäß dem Recht einer Autonomen Gemeinschaft hergestellt bzw. erbracht werden, im gesamten Staatsgebiet angeboten werden, ohne dass es eines zusätzlichen Antragsverfahrens bedürfte.

Einzige Zulassung für den Betrieb im gesamten Staatsgebiet

Mit der Verkündung dieses Gesetzes können ein Produkt oder eine Leistung, die gemäß dem Recht einer Autonomen Gemeinschaft hergestellt bzw. erbracht werden, an jedem Ort im gesamten Staatsgebiet angeboten werden, ohne dass es einer Änderung oder eines zusätzlichen Antragsverfahrens bedürfte. Die Festlegung dieses Grundsatzes vermeidet die Kosten, sich mit 17 verschiedenen Regelwerken für den Betrieb in Spanien zu beschäftigen.

Die Fälle, in denen die öffentlichen Verwaltungsstellen eine Zulassungspflicht für die Ausübung eines Geschäftsbetriebs verfügen können, werden beschränkt. Unzulässig wird das Verlangen von Voraussetzungen, die mittel- oder unmittelbar mit dem Sitz des Betriebs zusammenhängen. Außerdem werden Mechanismen für die Amtshilfe im Hinblick auf den erforderlichen Informationsaustausch zwischen Herkunfts- und Zielbehörden geregelt.

Jeder rechtmäßig eingerichtete Betrieb oder jedes rechtmäßig erzeugte und in Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut kann seinen Gewerbebetrieb im gesamten Staatsgebiet ausüben bzw. als Produkt in Verkehr gebracht werden, ohne dass grundsätzlich neue Zulassungen oder zusätzliche Verwaltungsverfahren anderer, verschiedener Behörden verlangt werden können. Sobald ein Gewerbetrieb rechtmäßig an einem Ort des spanischen Staatsgebietes eingerichtet ist, darf er seine gewerbliche Tätigkeit im gesamten Staatsgebiet mit oder ohne physischer Niederlassung ausüben, sofern er die Zugangsvoraussetzungen für diese Tätigkeit am Herkunftsort erfüllt, auch wenn an diesem Ort der Gewerbebetrieb keiner Voraussetzung unterliegt. Außerdem darf jedes rechtmäßig gemäß den an einem Ort im spanischen Staatsgebiet geltenden Vorschriften hergestellte Produkt ab seines Inverkehrbringens im übrigen Staatsgebiet frei gehandelt und angeboten werden.

Parallel zu dieser Maßnahme legt das Gesetz die Effizienz der Verwaltungshandlungen im gesamten Staatsgebiet fest.

Das bedeutet, dass eine in einem Gebiet erteilte Zulassung für den Betrieb für ganz Spanien gilt, unabhängig von den Merkmalen des Produkts und den im jeweiligen Gebiet geltenden Voraussetzungen.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten. Allerdings treten die spezifischen Vorschriften über die Neuheiten bezüglich der Effizienz von Verwaltungshandlungen im gesamten Staatsgebiet, über die für die Kontrolle der Betriebe zuständige Behörde sowie über das Verfahren zum Schutz der Rechte und Interessen der Gewerbebetriebe durch die zuständigen Behörden drei Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft (d. h. ab dem 10. März 2014). Davon ausgenommen sind Dienstleistungen, die im Gesetz über den freien Zugang zu Dienstleistungen und deren Erbringung geregelt sind.

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