Das Gesetz führt weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter, den Handelsgesellschaften obliegender Pflichten ein.
Beglaubigung der Bücher
Die von den Unternehmern verpflichtend zu führenden Bücher (darunter die Niederschriften und Verzeichnisse der Gesellschafter und der auf den Namen lautenden Aktien) werden auf elektronischem Wege im Handelsregister beglaubigt, sobald sie auf elektronischem Datenträger innerhalb von vier Monaten ab Abschluss des Geschäftsjahres ausgefüllt wurden. Ferner ist vorgesehen, dass es den Unternehmern freigestellt ist, Einzelniederschriften oder Gruppen von Niederschriften unterjährig beglaubigen lassen können, wenn es darauf ankommt, den Sachverhalt und das Datum der Beteiligung des Handelsregisters glaubhaft nachzuweisen.
Elektronische Vollmachten
Von Handelsgesellschaften oder den ERL erteilte Vollmachten und deren Widerruf können ebenfalls in einer elektronischen Urkunde erteilt werden, die mit der anerkannten elektronischen Signatur des Vollmachtgebers versehen ist. Die Urkunde kann direkt auf elektronischem Wege an das entsprechende Register übermittelt werden.
Organisation der Register
Das Eigentumsregister (Grundbuch) und das Handelsregister sind für alle Zwecke, darunter für die Einreichung von Unterlagen, von montags bis freitags zwischen neun und siebzehn Uhr geöffnet. Ausgenommen sind der gesamte August sowie der 24. und 31. Dezember mit Öffnungszeiten zwischen neun und vierzehn Uhr.
Es ist vorgesehen, dass ein Eigentumsregister (Grundbuch) von mehreren Registerführern arbeitsteilig geführt werden kann. Alle Eigentums-, Handels- und Mobilienregister sind elektronisch über ein einheitliches Informatiksystem zu führen, auf das alle öffentlichen Verwaltungsstellen und die Organe der Rechtspflege zugreifen können. Als Frist für die Inbetriebnahme wird ein Jahr ab dem Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt.
Vereinfachung der kaufmännisch-finanziellen Informationspflichten
Das Gesetz 14/2013 führt Änderungen im Handelsgesetzbuch und im Kapitalgesellschaftengesetz ein, mit denen die Rechnungslegungsvorschriften für kleinere Unternehmen flexibler gestaltet werden:
- Im Journal werden alle Geschäftsvorfälle in Bezug auf den Betrieb des Unternehmens tagesgenau festgehalten. Zulässig sind jedoch summarische Sammelvermerke über die Geschäftsvorfälle für Perioden von höchstens einem Quartal (bisher lediglich für einen Monat), sofern die Einzelangaben in anderen gleichwertigen Büchern oder Verzeichnissen, je nach der Art der betreffenden Betriebstätigkeit, enthalten sind.
- Die Schwellen für die Aufstellung vereinfachter Bilanzen, Eigenkapitalveränderungsrechnungen und Anhängen mit Erläuterungen durch Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden angehoben(womit sie auf die Aufstellung von Kapitalflussrechnungen und Lageberichten verzichten können). Dazu müssen mindestens zwei der nachfolgend genannten drei Voraussetzungen erfüllt sein (allgemein gilt, dass die Gesellschaft die Schwellen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu beiden Stichtagen erfüllen muss, und als Sonderregel gilt, dass sie die Schwellen im ersten Rumpfgeschäftsjahr nach Gründung, Umwandlung oder Verschmelzung erfüllen muss):
- Bilanzsumme nicht über 4.000.000 € (bisher 2.850.000 €)
- Nettoumsatzerlöse des Jahres nicht mehr als 8.000.000 € (bisher 5.700.000 €)
- Anzahl der im Geschäftsjahr beschäftigten Mitarbeiter nicht über 50(unverändert).
Für die Pflicht zur Testierung des Jahresabschlusses gelten jedoch unverändert dieselben Grenzwerte hinsichtlich Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes galten.Damit gelten als Schwellen für die Befreiung der Unternehmen von der Testierpflicht unverändert die Grenzwerte zum Bilanzstichtag zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre mindestens zwei der folgenden drei Voraussetzungen: a) Bilanzsumme nicht über 2.850.000 €, b) Nettoumsatzerlöse nicht über 5.700.000 € und c) durchschnittliche Belegschaftsgröße nicht über 50.
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