Das Urteil des EUGH in der Rechtssache spanisches Hypothekenvollstreckungsverfahren

Umfassende Ausführungen zur Rechtssprechung und zum Urteil des EUGH in der Rechtssache spanisches Hypothekenvollstreckungsverfahren stehen im Beitrag Das spanische Hypothekenvollstreckungsverfahren widerspricht Unionsrecht. Im Folgenden weitere Ausführungen zur Prüfung des Begriffs der missbräuchlichen Klausel.

Der Begriff der missbräuchlichen Klausel im spanischen Hypothekenvollstreckungsverfahren

Der Gerichtshof weisst bei der Prüfung des Begriffs der missbräuchlichen Klausel darauf hin, dass das durch diese Klauseln erzeugte erhebliche Missverhältnis anhand derjenigen Vorschriften zu beurteilen ist, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Ferner ist es hierfür geboten, die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel zu untersuchen, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen. Um festzustellen, ob das Missverhältnis entgegen dem Gebot von Treu und Glauben verursacht wird, ist zu prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt.

Das nationale Gericht muss vor dem Hintergrund dieser Kriterien prüfen, ob die im geschlossenen Vertrag enthaltene Verzugszinsklausel missbräuchlich ist. Die Klausel sieht jährliche Verzugszinsen in Höhe von 18,75 % vor, die automatisch auf die bei Fälligkeit nicht entrichteten Beträge anfallen, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung bedarf. Insbesondere muss das nationale Gericht diesen Zinssatz mit dem gesetzlichen Zinssatz vergleichen und prüfen, ob er zur Erreichung der Zwecke, die mit dem Verzugszinssatz in Spanien verfolgt werden, geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht.

Außerdem erlaubt die Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung des betreffenden Vertrags der Bank, das gesamte Darlehen nach einer einzigen Nichtzahlung auf die Hauptsumme oder Zinsen fällig zu stellen. Das nationale Gericht muss insbesondere prüfen, ob diese Möglichkeit davon abhängt, dass der Verbraucher gegen eine wesentliche vertragliche Pflicht verstoßen hat und ob eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist.

Letztendlich wird in der Klausel zur einseitigen Bezifferung der Höhe der offenen Forderung aus dem Vertragvereinbart, dass die Bank die Höhe des Betrags zur Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens einreichen kann.Das nationale Gericht muss prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße, die betreffende Klausel dem Verbraucher den Zugang zur Rechtspflege und die Ausübung seiner Verteidigungsrechte erschwert.

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