Das Gesetz 14/2013 sieht Maßnahmen zur Potenzierung von Wegen vor, die beitragen sollen, die Auswirkungen der aktuellen Kreditverknappung auf die Unternehmen zu mildern.
Umschuldungsvereinbarung
Mit dem Ziel, die Vorschrift zur Ermittlung der Mehrheit der Gläubiger, die Umschuldungsvereinbarungen schließt, flexibler und eindeutiger zu gestalten, damit sie gerichtlich anerkannt werden können, erfolgt eine Absenkung des Prozentsatzes der Finanzgläubiger, der sich der Umschuldungsvereinbarung anschließen muss, damit sie gerichtlich anerkannt werden kann. In diesem Sinne wird der bisherige, gesetzlich vorgeschriebene Prozentsatz von 75% auf 55% der finanziellen Verbindlichkeiten abgesenkt. Ferner wird festgelegt, dass dieser Prozentsatz denjenigen (3/5 der Gesamtverbindlichkeiten) außer Kraft setzt, der als Leitlinie für Umschuldungsvereinbarungen in der Lehre und der Rechtsprechung gilt.
Verfahren der Bestellung des unabhängigen Sachverständigen
Andererseits wird die Bestellung des unabhängigen Sachverständigen in das Insolvenzgesetz aufgenommen. Dieser hat den Inhalt der Umschuldungsvereinbarungen zu beurteilen und festzustellen, dass sie den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des gesetzlichen Schutzes gegen die Aufhebungsklage erfüllen. Das Besondere an dieser neuen Regelung ist die Möglichkeit, die Bestellung zu begehren, wenn die Parteien noch in Verhandlungen über die Bedingungen der Vereinbarungen sind, also bevor die Vereinbarung geschlossen wird.
Viele der eingeführten Regelungen lösen Zweifel hinsichtlich des Verfahrens der Bestellung dieses Sachverständigen und seines Gutachtens. Bisher lagen diese Fragen im Ermessen der Handelsregister, die dessen Bestellung vornahmen.
Diese Änderungen sind am 29. September 2013 in Kraft getreten.
Verbriefungen und Schuldverschreibungen für die Internationalisierung
Das Gesetz 14/2013 ergänzt den Regelungsrahmen der Schuldscheine für die Internationalisierung und schafft größere Klarheit hinsichtlich der deckungsfähigen Vermögenswerte. Andererseits werden als neues Instrument die Internationalisierungsschuldverschreibungen geschaffen. Sie sollen für größere Flexibilität bei der Emission von Wertpapieren sorgen, die mit Forderungen aus Darlehen besichert sind, die an die Internationalisierung gebunden sind. Die Emission, Übertragung und der Einzug der Schuldscheine und Schuldverschreibungen zur Internationalisierung sowie deren Tilgung sind von der Vermögensübertragungs- und Urkundensteuer (TIP und AJD) befreit
Mindestkapitalausstattung der Kreditgarantiegemeinschaften (SGR)
Das Gesetz 14/2013 ändert das Gesetz 1/1994 über das Recht der Kreditgarantiegemeinschaften (SGR für Spanisch Sociedad de Garantía Recíproca) in dem Sinne, dass das Mindestkapital der SGR auf 10 Millionen Euro festgelegt wird. Außerdem dürfen die anrechnungsfähigen Eigenmittel 15.000.000 Euro nicht unterschreiten. Wegen der Differenz zwischen dem bisherigen Mindestkapital (1.803.036,31 Euro) und der neuen Anforderung an die Kapitalausstattung tritt diese Vorschrift neun Monate nach der Verkündung des Gesetzes im Gesetzesblatt (BOE) in Kraft.
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