Die juristische Arbeitswelt charakterisiert sich durch ein Zusammenspiel verschiedener besonderer Arbeitsverhältnisse, welche für selbstständige und sonstige Arbeitnehmer gelten.
Die besonderen Arbeitsverhältnisse in Spanien sind in Artikel 2.1 des Arbeitsgesetzes (ET) normiert. Darunter fallen vorallem solche von Profisportlern, Künstlern, Hafenarbeitern, Strafgefangenen und eben Arbeitsverhältnisse von leitenden Angestellten, die im Fokus des vorliegenden Beitrags stehen.
Rechtsgrundlagen und Ausgestaltung der Arbeitsverträge leitender Angestellter
Die Arbeitsverträge leitender Angestellter werden in Artikel 1.2 des königlichen Dekrets von 1382/1985, vom 1. August definiert, wo diese als besondere Arbeitsverhältnisse qualifiziert werden.
Obwohl es sich im Vergleich zu gewöhnlichen um besonders ausgestaltete Arbeitsverhältnissen handelt, fällt die Einordnung des jeweiligen Arbeitsvertrags im Einzelfall oftmals sehr schwer. Arbeitsverhältnisse leitender Angestellter sind durch ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien geprägt.
Was diese Form des Arbeitsvertrags besonders macht ist, dass die übertragenen Befugnisse, sofern sie für das Überleben des Unternehmens wichtige Funktionsbereiche betreffen, der gesamten Aktivität des Unternehmens oder wesentlichen Aspekten seiner Ziele zugewiesen werden müssen.
Die Norm (Art. 1.2 des königlichen Dekrets 1382/1985) betrachtet solche Angestellte als leitende, die eingenständig und mit voller Verantwortung jene Befugnisse ausüben, welche die Vermögenswerte sowie die allgemeinen Ziele des Unternehmens betreffen und dabei einzig durch die Kriterien und direkten Vorgaben, die von der Unternehmensleitung aufgestellt werden, beschränkt sind.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass nicht sämtliche Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten derart besonders ausgestaltet sind. Es bedarf vielmehr einer genauen Analyse im konkreten Einzelfall dahingehend, ob es sich um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis handelt, ein besonderes oder um ein handelsrechtliches Verhältnis.
Die Unterscheidung, ob es sich um einen echten leitenden Angestellten handelt oder, im Gegenteil um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, welches lediglich als ein solches eines leitenden Angestellten erscheint, um von dessen Vorzügen profitieren zu können, insbesondere von der Möglichkeit der Geltendmachung einer Abfindung im Falle einer Kündigung nach nur 7 Jahren im Gegensatz zu den üblichen 33 Jahren, welche für die gewöhnlichen Arbeitsverhältnisse von Selbstständigen gelten, fällt in der Praxis oftmals sehr schwer.
Der oberste Gerichtshof hat erklärt, dass die übertragenen Befugnisse, die nicht nur solche Funktionsbereiche betreffen, der gesamten Aktivität des Unternehmens oder wesentlichen Aspekten seiner Ziele zugewiesen werden müssen, bei kompletter Gebietsdimension oder im Falle von kerntechnischen Anlagen oder Zonen.
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