Das spanische königliche Gesetzesdekret 16/2013 vom 20. Dezember über Maßnahmen zur Unterstützung der Festanstellung und zur Verbesserung der Beschäfttigungsfähigkeit der Arbeitnehmer trat am vergangenen 22. Dezember 2013 in Kraft. Unter anderem stellt das Gesetz größere Flexibilität bei der Arbeitsorganisation her.
Es wird festgelegt, dass die Probezeit bei befristeten Verträgen, deren Dauer sechs Monate nicht überschreitet, nicht länger als einen Monat sein darf, außer der anzuwendende Tarifvertrag sieht etwas anderes vor. Zudem wird die Regelung bzgl. möglicher Unterbrechungen der Probezeit aktualisiert, da die bisher vorgesehenen Voraussetzungen (temporäre Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Adoption oder Aufnahme eines Kindes) um die Risiken der Schwangerschaft, der Stillzeit und der Vaterschaft erweitert wurden. Nichtsdestotrotz gelten für die Probezeiten, welche vor dem 22. Dezember 2013 unter der damals geltenden Rechtsordnung festgesetzt wurden, ebendiese zum damaligen Zeitpunkt gültigen Regelungen.
Flexibilität bei der Regulierung der Arbeitszeit
Um eine größere Flexibilität bei der Regulierung der Arbeitszeit zu erreichen, wurde mit dem Dekret festgelegt, dass die beteiligten Parteien die Kompensation der sich ergebenden Unterschiede in der geleistenten Arbeitszeit selbst regeln; dies betrifft sowohl Überstunden als auch zu wenig gearbeitete Stunden. Wurden zu wenige Arbeitsstunden geleistet, müssen diese Unterschiede innerhalb der folgenden 12 Monate nach ihrem Aufkommen kompensiert werden.
Weitere Veränderungen betreffen die Reduktion der Arbeitszeit im Falle der Betreuung von nicht volljährigen Kindern zwischen 8 und 12 Jahren. Wer eine rechtliche Aufsichtspflicht für Minderjährige unter 12 Jahren oder Personen mit physischer, psychischer oder sensorischer Behinderung hat, diese Personen direkt versorgt und dies ehrenamtlich tut, hat das Recht auf eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit. Der Lohn wird proportional zur Dauer der ehrenamtlichen Aktivität um wenigstens ein Achtel und maximal um die Hälfte reduziert.
Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, dass Zeitarbeitsfirmen (ETT) den entleihenden Unternehmen auch die Arbeitnehmer überlassen können, die über einen Praktikavertrag eingestellt wurden. Außerdem werden die Vergünstigungen für Umwandlungen von Praktikaverträgen in unbefristete Arbeitsverträge bei den entleihenden Unternehmen ausgeweitet, wenn ohne Unterbrechung ein Vertrag auf unbestimmte Zeit mit dem Arbeitnehmern im Praktium, der von der Zeitarbeitsfirma überlassen wurde, abgeschlossen wird.
Bis zum 31. Dezember 2014 erweitert sich die zunächst übergangsweise eingerichtete Möglichkeit, (diese ging am 31/12/2013 zu Ende) Ausbildungsverträge abzuschließen, die nicht an berufliche Zertifikate oder Titel einer beruflichen Ausbildung gebunden sind. Die in diesen Verträgen beschriebene Ausbildungstätigkeit kann weiterhin durch die der Orientierung dienenden Mindestinhalte, welche in der Kartei der Ausbildungsschwerpunkte festgehalten wurden, bestimmt werden.
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