Das außergerichtliche Zahlungsabkommen für Firmenschulden in Spanien

Das Gesetz 14/2013 führt bestimmte Neuregelungen bezüglich der außergerichtlichen Zahlungsabkommen ein. Diese sollen eine Alternative für außergerichtliche Verhandlungen von Unternehmern darstellen.

Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, so bittet der Schuldner einen Notar seines Wohnsitzes um Ernennung eines Insolvezmediators.

Handelt es sich um einen Unternehmer oder eine juristische Person, welche ins Handelsregister eingetragen ist, so ist ein Beamter des Handelsregisters des Sitzes der Gesellschaft zuständig.

Im Gesuch um das außergerichtliche Zahlungsabkommen bekundet der Schuldner sein Bargeld, die liquiden Aktiva, welche zur Verfügung stehen, eine Liste der Gläubiger (einschließlich der Geber von öffentlich-rechtlichen Krediten und der Besitzer von Sicherheiten), eine Aufstellung der gültigen Verträge und der voraussichtlichen monatlichen Ausgaben.

Die Ernennung und Aufgaben des Insolvenzmediators

Die Ernennung eines Mediators erfolgt über eine Liste des Registers für Mediatoren und Mediationsinstitutionen des Justizministeriums.

Hat der Mediator erst einmal seine Ernennung akzeptiert, überprüft dieser das Bestehen und den Umfang von Krediten, verschickt einen Zahlungsplan für die fälligen Kredite, abhängig vom Datum der Kreditgesuche, an die Gläubiger und ruft eine Gläubigerversammlung zusammen, welche während der darauffolgenden zwei Monate abgehalten werden soll.

Die Gläubiger bereiten während der ersten 10 Kalendertage nach dem Verschicken des Zahlungsvorschlags durch den Mediator die Vorstellung von Alternativen oder Modifikationen des Plans vor. Sollten die Gläubiger, welche zumindest die Mehrheit der notwendigerweise vom Abkommen betroffenen Passiva stellen, während dieser 10-Tages-Frist beschließen, die Verhandlungen nicht fortzusetzen, darf der Mediator unverzüglich die Konkurserklärung des Schuldners fordern.

An der Gläubigerversammlung sollten alle zusammengerufenen Gläubiger, die weder ihre Genehmigung noch ihre Ablehnung zum Zahlungsplan manifestiert haben, teilnehmen. Im gegensätzlichen Fall werden die Kredite als untergeordnet eingestuft, sollte die Verhandlung scheitern. Sodann wird der Konkurs des Schuldners erklärt.

In der Versammlung können der Zahlungsplan und der diesen begleitende Durchführungsplan modifiziert werden, vorausgesetzt, dass sich die Zahlungskonditionen der Gläubiger, die aufgrund ihrer Ablehnung während der ersten 10 Tage nicht teilnehmen, nicht verändern.

Was das notwendige Quorum für die Genehmigung des Plans betrifft, so werden mindestens 60% positive Stimmen der Passiva, welche vom Plan betroffen sind, gefordert. Falls der Plan die Leistung an Erfüllungs statt in Erwägung zieht, so erhöht sich der Prozentsatz auf 75% und es wird ein zustimmendes Votum mit Sicherheiten bezüglich der beeinträchtigten Güter von den Gläubigern gefordert.

Werden die vorausgesetzten Mehrheiten nicht erreicht, beantragt der Mediator unverzüglich die Erklärung des Konkurses, der im Anschluss durchgeführt wird.

Der Konkursmediator überwacht die Erfüllung des Abkommens. Schätzt er diese als unerfüllt ein, so drängt er auf den darauf

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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