Abzugsfähigkeit von Geschäftsführervergütungen in Spanien: Rechtliche und steuerliche Besonderheiten

Im spanischen Handelsrecht ist die Vergütung von Geschäftsführern sowohl für die Unternehmen als auch für die Personen, die diese Ämter der Geschäftsführung ausüben, ein zentrales Thema, das in den letzten Jahren zu einigen Kontroversen geführt hat. Das spanische Recht schafft einen rechtlichen Rahmen, der nicht nur die Art und Weise der Vergütung von Geschäftsführern regelt, sondern auch die Bedingungen, unter denen diese Beträge bei der Körperschaftssteuer abzugsfähig sind.

Rechtlicher Rahmen für die Geschäftsführervergütung

Die Vergütung von Geschäftsführern in Spanien wird hauptsächlich durch das spanische Gesetz über Kapitalgesellschaften (LSC) geregelt. Nach diesem Gesetz können Geschäftsführer für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Vergütung erhalten, sofern dies in der Gesellschaftssatzung festgelegt ist.

Das LSC schreibt auch vor, dass das System der Geschäftsführervergütung den folgenden Merkmalen entsprechen muss:

  • Vergütungskonzept: Die Vergütung kann u. a. eine feste Vergütung, eine Gewinnbeteiligung oder eine variable Vergütung umfassen.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Vergütung sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen Lage und den Marktstandards stehen.
  • Nachhaltigkeit: Sie sollte die langfristige Rentabilität und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens fördern.

Abzugsfähigkeit von Geschäftsführervergütungen bei der Körperschaftsteuer

Aus steuerlicher Sicht können Unternehmen die für die Geschäftsführervergütung gezahlten Beträge in ihrer Körperschaftssteuererklärung absetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Körperschaftssteuer (KSt) wird auf den Unternehmensgewinn erhoben, d. h. auf die erzielten Erträge abzüglich der zu ihrer Erzielung erforderlichen Aufwendungen. In diesem Zusammenhang können die an Geschäftsführer gezahlten Vergütungen, die als notwendige Ausgaben für die Geschäftstätigkeit angesehen werden, abgezogen werden, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage verringert.

Traditionell hat die Steuerverwaltung mit Unterstützung der Doktrin und der Rechtsprechung zwei Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gefordert:

  • Gesetzliche Regelung. Die Vergütungsbestandteile und ihr Höchstbetrag mussten in der Satzung festgelegt werden.
  • Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter oder Aktionäre der Gesellschaft mussten einen Beschluss fassen, in dem der Höchstbetrag der jährlichen Vergütung und deren Verteilung auf die Geschäftsführer festgelegt wurde.

Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit

In den Jahren 2023 und 2024 hat der Oberste Gerichtshof diese Anforderungen in mehreren Urteilen gelockert, die eine bedeutende Änderung in der Auslegung der Steuervorschriften darstellen. Er hat Folgendes erklärt:

  • Aufwendungen für die Vergütung von Geschäftsführern sind vermutlich abzugsfähig, wenn sie hinreichend begründet sind.
  • Die Nichteinhaltung bestimmter formaler wirtschaftlicher Kriterien kann die Nichtabzugsfähigkeit einer Ausgabe, die anerkannt und mit der Geschäftstätigkeit verbunden ist, nicht verhindern.

Zu diesem Zweck hat der Oberste Gerichtshof als entscheidendes Kriterium die rechtliche und materielle Wirklichkeit der Vergütung festgelegt, die durch die ordnungsgemäße Verbuchung der Ausgaben und die Anerkennung der erbrachten Leistungen gemessen wird. Es gilt, darauf zu achten, wie diese Änderung des Kriteriums in Zukunft von der Steueraufsicht ausgelegt und gefordert wird.

Um mögliche Strafen oder Steuerkorrekturen im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Geschäftsführervergütungen zu vermeiden, ist es wichtig, jeden Fall sorgfältig zu prüfen und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen. Es ist auch wichtig zu wissen, wie das Finanzamt die neuen rechtswissenschaftlichen Kriterien behandelt.

Wenn Sie weitere Informationen über die Abzugsfähigkeit der Vorstandsvergütung in Spanien benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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