Das Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten in Spanien.
Die Nichterfüllung der Vorgaben des Gesetzes über den Schutz der persönlichen Daten (LOPD) ist durch strenge Sanktionsregelungen mit Strafe bedroht.
Nach der Reform des Sanktionssystems des LOPD, die auf die Initiative der spanischen Datenschutzbehörde zurückzuführen ist, sind die Adressaten der vorgesehenen Sanktionen sowohl die Verantwortlichen für die entsprechenden Daten (Unternehmen die mit personenbezogenen Daten umgehen) sowie diejenigen, die beauftragt wurden, solche Daten zu verarbeiten (Unternehmen, die im Auftrag personenbezogene Daten bearbeiten).
Die korrekte Behandlung von persönlichen Daten ist eine Priorität für die Verantwortlichen, da das spanische Staatsgesetz 15/1999 vom 13. Dezember, über den Schutz von persönlichen Daten ein striktes Sanktionssystem eingeführt hat, sowie ein spezielles für die Vertreter der öffentlichen Verwaltung.
Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, in erster Linie die Verantwortlichen darauf aufmerksam zu machen, dass es ihrerseits einer strikte Kontrolle hinsichtlich des Umgangs mit persönlichen Daten bedarf.
Typologie der Verstöße und Sanktionen
Die Regelungen über Sanktionen nach dem LOPD unterteilen die Verstöße in leichte, schwere und sehr schwere und sehen Bußgelder zwischen 900 und 40.000 Euro für die Begehung der erstgenannten Art von Verstößen vor, 40.001 bis 300.000 für schwere Verstöße und schließlich Bußgelder in Höhe von zwischen 300.001 bis 600.000 Euro für die Begehung von sehr schweren Verstößen.
Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen
Angesichts der Strenge des Sanktionssystems, welche zum Ausdruck kommt, sollen nun die einzelnen Verhaltensweise dargestellt werden, welche der jeweiligen Kategorie von Verstoß entsprechen.
Leichte Verstöße
Nach dem LOPD ist ein leichter Verstoß in vier Fällen anzunehmen: (i) es wurde unterlassen, die im LOPD vorgesehenen Mitteilungen an die spanische Datenschutzbehörde (im Folgenden AEPD) zu übermitteln, (ii) es wurde unterlassen, die Eintragung der personenbezogenen Daten im allgemeinen Register für Datenschutz zu beantragen, (iii) es wurde der Pflicht nicht nachgekommen, den Betroffenen auf sein Verlangen hin über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten (iv) die Daten wurden an den mit der Verabeitung Beauftragten verschickt, ohne dass dabei die Formvorschriften aus Artikel 12 des Gesetzes eingehalten wurden.
Schwere Verstöße
Was die schweren Verstöße anbelangt, sieht das LOPD elf mögliche Fälle vor, von der Erstellung der öffentlich-rechtlichen Dateien ohne Befugnis bis hin zur Verarbeitung von persönlichen Daten ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen (sofern diese notwendig ist), sowie die Schaffung von Hindernissen oder Barrieren bei der Ausübung der Rechte nach dem ARCO zu Lasten des Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch) oder die Behinderung der Tätigkeit der AEPD etwa durch Unterlassen der Zusammenarbeit.
Sehr schwere Verstöße
Unter sehr schwere Verstöße fallen die folgenden vier Verhaltensweisen: (i) die Erhebung der Daten auf irreführende oder betrügerische Weise, (ii) die Verarbeitung oder Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten unter bestimmten Umständen, (iii) die Unterlassung der Unterrichtung des Direktors der spanischen Datenschutzbehörde über die illegale Verwendung personenbezogender Daten obgleich ein entsprechender Hinweis von Seiten der Behörde ergangen ist, (iv) die Übermittlung personenbezogener Daten in ein anderes Land, welches nicht über ein gleichwertiges Schutzniveau verfügt ohne Genehmigung des Direktors der spanischen Datenschutzbehörde außer in den Fällen, in denen das Gesetz keine Genehmigung verlangt.
Abstufung der Strafen
Neben den Tatbestandsmerkmalen für die Sanktionen, fällt besonders der breite Rahmen, den das Gesetz für die Verhängung von Geldbussen aufstellt, auf. Das LOPD enthält eine offene Liste an Kriterien, die es der zuständigen Strafbehörde erlauben (der AEPD) die Höhe der Geldbuße dem Grad der Intensität des jeweiligen Verstosses anzupassen, dem Charakter der Zuwiderhandlung, dem Umfang der Geschäftstätigkeit oder des Tätigkeitsfelds des Täters usw., sowie bestimmte Fälle, die es erlauben, eine Geldbuße zu erteilen unter Vornahme einer Abstufung hinsichtlich der Schwere des Verstosses (also von sehr schwer bis schwer und von schwer bis leicht).
Schließlich kann die untere Strafbehörde ausnahmsweise lediglich verwahnen und so von einer Geldbuße absehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: (i) wenn es sich um eine leichte oder schwere Verletzung gehandelt hat und (ii) der Täter nicht sanktioniert oder vorher verwahnt worden wäre.
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