In den Arbeitsverträgen für Führungskräfte in Spanien muss der Arbeitnehmer eine bestimmte Entscheidungsmacht innerhalb des Unternehmens innehaben, unter kompletter Selbstständigkeit und einzig dem Verwaltungsorgan gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, handelt es sich letzlich nicht um ein Arbeitverhältnis einer Führungskraft, sondern lediglich um ein normales allgemeines Arbeitsverhältnis.
Formvorschriften, Vertragsdauer und Regelung der Arbeitszeit
Das spezielle Arbeitsverhältnis von Führungskräften basiert auf gegenseitigem Vertrauen der Vertragsparteien, was in der Ausübung der Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben liegt.
Der Vertrag muss schriftlich in zweifacher Form abgeschlossen werden und ist beiden Vertragsparteien auszuhändigen. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung ist der Arbeitnehmer dann als Führungskraft anzusehen, wenn er die Voraussetzungen in Artikel 8.1. der Arbeitsgesetze erfüllt (der Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Das Bestehen eines solchen wird vermutet zwischen dem, der seinen Dienst für einen anderen im Rahmen dessen Organisation und Leitung ausübt und demjenigen, der diesen Dienst gegen eine Vergütung annimmt) und die Arbeitsleistung der Definition des Artikels 1.2 des königlichen Gesetzesdekretes 1382/1985 entspricht.
Es kann eine Probezeit vereinbart werden, die maximal 9 Monate beträgt, sofern deren Dauer nicht anders vereinbart wurde.
Nach Ablauf der Probezeit und sofern kein Verzicht vereinbart wurde, entfaltet der Vertrag seine volle Wirkung, wobei die vorherige Dienstzeit des Arbeitnehmers im Unternehmen angerechnet wird.
Die Dauer des Arbeitsverhältnisses hängt von der individuellen Vereinbarung der Vertragsparteien ab.
Die Fragen hinsichtlich der Arbeitszeit, der Dienstpläne, der Feiertage und der Ferien werden vertraglich in Klauseln geregelt, wenn diese die allgemein übliche Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers bilden und die normale Tätigkeit überschreiten.
Vereinbarung über Wettbewerbsverbot und den Verbleib im Unternehmen
Ein auf Führungsebene beschäftigter Arbeitnehmer darf keine weiteren Arbeitsverträge mit anderen Unternehmen abschliessen, es sei denn, Gegenteiliges wurde mit dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart.
Hat der Arbeitnehmer eine spezielle Berufsausbildung durch das Unternehmen während einer bestimmten Zeit erhalten, kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann, sofern der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf der vereinbarten Zeit verlässt.
Eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot darf höchstens für 2 Jahre geschlossen werden und setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass:
- Der Arbeitgeber ein berechtigtes gewerbliches oder wirtschaftliches Interesse an diesem hat und
- Der Arbeitnehmer eine angemessene finanzielle Entschädigung erhält.
Beförderung
Der Vertrag ist schriftlich abzuschliessen, sofern der Arbeitnehmer zunächst mittels eines allgemeinen Arbeitsvertrags bei dem Unternehmen angestellt war, er aber innerhalb dieses Unternehmens oder eines anderen Unternehmens, welches der Unternehmensgruppe angehört oder in anderer Form verbunden ist, zu einem Arbeitnehmer in der Führungsposition befördert wurde.
In diesem Fall muss im Vertrag angegeben werden, ob das neue besondere Arbeitsverhältnis, das vorherige allgemeine ersetzt oder ob es dieses lediglich unterbricht. Fehlt es im Vertrag an einer ausdrücklichen Regelung, bleibt das allgemeine Arbeitsverhältnis unterbrochen. Falls er sich für die Ersetzung des allgemeinen Arbeitsverhältnisses durch das besondere entscheidet, gilt dies zunächst nur für einen Zeitraum von 2 Jahren ab der neuen Vereinbarung.
Für den Fall, dass das vorherige einfache Arbeitverhältnis lediglich unterbrochen wird, hat der Arbeitnehmer bei Erlöschen des besonderen Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortzusetzen, unbeschadet von Schadensersatzansprüchen, welche er unter Umständen im Falle des Erlöschens geltend machen kann. Ausgenommen von dieser Regelung ist allerdings das Erlöschen des besonderen Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers als disziplinarische Massnahme.
Kollektive Rechte
Die höheren Führungskräfte sind von den Mechanismen der einheitlichen Arbeitnehmervertretung im Unternehmen ausgeschlossen (Personalvertretung und Betriebsrat) sowie jeglicher anderer Art von Vertretung. In der Praxis bedeutet dies, dass auf diese Arbeitnehmer auch Tarifverträge keine Anwendung finden.
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