Folgende Maßnahmen wurden durch das königliche Gesetzesdekret 16/2003 vom 20. Dezember zur Förderung von dauerhaften Arbeitsverhältnissen und Beschäftigung, die durch Beitragsänderungen betroffen sind, erlassen:
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für unbefristete Arbeitsverhältnisse werden um 1% gesenkt.
Sondersystem für Freiberufler
Behandelt werden die Regelungen über die Beiträge für Arbeitnehmer, die sich im Sondersystem für Freiberufler und Selbstständige befinden. Der Mindestbeitrag findet für jedes Geschäftsjahr auch auf selbstständige Arbeiter in diesem System Anwendung, mit Ausnahmen derer, die das erste Mal unter das System fallen, dies gilt während der ersten 12 Monate ihrer Aktivität ab dem Datum des genannten Beitritts.
Sonderbedingungen für Ausbildungsunternehmen
Es wird klargestellt, dass die Beitragsgrundlage nicht solche Unternehmen einschliesst, die sich der Ausbildung und Unterrichtung der Arbeitnehmer widmen, sofern die Ausbildung mit dem konkreten Arbeitsplatz aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens übereinstimmt.
Somit ergibt sich:
- Die Gesamtgehälter, die in die Beitragsgrundlage eingestellt werden, umfassen sowohl die Bareinlagen als auch Sacheinlagen;
- Dass die Zuweisungen des Unternehmens zur Befriedigung von Bildungsausgaben, Ausbildung oder Umschulung von Personal, wenn die Studien hinsichtlich der Entwicklung der Tätigkeit des Unternehmens erforderlich sind oder der Beschäftigungsmerkmale, nicht zur Beitragsgrundlage gehören;
- Die Einführung der Pflicht für die Unternehmer, Mitteilungen an die TGSS zu machen, in jedem Verwertungszeitraum den Betrag aller Vergütungsbestandteile, welche an die Arbeitnehmer entrichtet wurden, unabhängig davon, ob diese in die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung eingestellt werden oder nicht.
Klargestellt wird das Konzept über Unternehmensgruppen hinsichtlich der Wirkungen in Bezug auf wirtschaftliche Beiträge bei Kündigungen, die Arbeitnehmer betreffen, die das 50. Lebensjahr erreicht haben. Mithin wird klargestellt, dass das Konzept über Unternehmensgruppen des Artikels 41.1 des Handelsgesetzbuches dann Anwendung findet, wenn zur Bestimmung der Geschäftsjahresabschlüsse für die teilnehmenden Unternehmen lediglich die in Spanien erzielten Ergebnisse Beachtung finden.
Schliesslich stellt das königliche Gesetzesdekret klar, dass die Regierung eine Neuordnung der Regelungen über die Beschäftigung im Rahmen der Beiträge zur Sozialversicherung vornehmen wird, um Rechtssicherheit zu schaffen. Diese werden entsprechend des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 Regelungen über Rückvergütungen und Herabsetzungen in Bezug auf die Beiträge beinhalten und so die Harmonisierung der Anforderungen und der rechtlichen Verpflichtungen oder der vorgesehenen Regelungen in Angriff nehmen.
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