Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes, in welchem ein Mann um Löschung persönlicher Informationen betreffend die Versteigerung seines Eigentums auf Grund unbezahlter Steuern aus dem Jahr 1998 bat, zeitigt wichtige Auswirkungen auf Suchmaschinen in Europa. Das Gericht zog in Erwägung, dass bestimmten Benutzern das Recht zukommen muss, bei Suchmaschinen wie Google zu verlangen, dass Suchresultate, die ihren Namen beinhalten, zu beseitigen sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Suchresultate als unangemessen, irrelevant, nicht mehr relevant oder als übermässig zu qualifizieren sind.
Im Prinzip kann von diesem Recht nur durch Benutzer der Suchmaschine Google in den 28 Ländern der Europäischen Union sowie in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein Gebrauch gemacht werden.
Wie setzt Google das Recht auf Entfernung von Inhalten konkret um?
Das Unternehmen hat ein Antragsformular vorgestellt, welches Benutzern erlauben wird, direkt um die Löschung der Verbindungen mit persönlichen Informationen zu bitten, welche sie als schädlich erachten.
Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Recht auf Entfernung von Inhalten in Google Deutschland
Nach Übermittlung des Formulars erhält der Benutzer umgehend eine automatische Antwort mit der Bestätigung des Eingangs seines Antrages.
Danach nimmt Google eine Einschätzung des Antrages unter Berücksichtigung der im erwähnten Urteil aufgeführten Parameter vor und stützt seine Entscheidung auf:
- die Natur der Daten an sich, welche der Antragsteller vom Netz gelöscht haben will,
- die Öffentlichkeit der Person des Antragstellers,
- die Zeit, welche seit dem Ereignis vergangen ist.
Google hat dem Antragsteller innert einer Frist von 10 Tagen eine Antwort auf seinen Antrag zu geben. Falls der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er bei der Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) ein Rechtsmittel einlegen.
Falls der Antrag gutgeheissen wird, beseitigt Google die Internetverknüpfung in den erwähnten europäischen Ländern, im Rest der Welt ist sie über die Seite google.com hingegen weiterhin verfügbar.
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