Spanien hat sich mittlerweile im Bereich der erneuerbaren Energien einen guten Namen gemacht. Ein Grund hierfür ist sicherlich die hohe Anzahl der Sonnenstunden in Spanien, die einen Einstieg in die Nutzung der Sonnenenergie sehr verlockend macht.
Im Folgenden wird auf die bestehenden Regeln eingegangen. Insbesondere wird geschildert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um zum spanischen Markt zugelassen zu werden.
Allgemeine rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet neben den Klimaschutzprotokollen von Kyoto von 1997, die auch von Spanien unterzeichnet wurden, die europäischen Vorgaben.
Insbesondere ist hier die Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt vom 27.09.2001 zu nennen. Diese richtet sich an sämtliche Mitgliedsstaaten und gibt diesen einige Verpflichtungen auf. So müssen die Mitgliedsstaaten beispielsweise gem. Art. 3 der Richtlinie alle fünf Jahre ihre Ziele bzgl. erneuerbarer Energien neu definieren und Rechenschaft darüber ablegen, inwieweit die ursprünglichen Ziele erreicht wurden. Für Spanien wurde ein solcher Bericht für den Zeitraum 2008- 2012 gerade erst eingereicht .
Tatsächlich ist die genaue Ausgestaltung der Abwicklung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien aber den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie überlassen.
In Spanien wurden die europäischen Vorgaben zunächst umgesetzt durch Anpassung des Gesetzes 54/1997 vom 12. November 1997. Diese Anpassung erfolgte im Gesetz 436/2004 vom 12. März 2004. Aber auch dieses Gesetz wurde laufend erneuert und angepasst. Insbesondere wurden die Preise ständig aktualisiert und angepasst. Dies fand sein Ergebnis im eben erst in Kraft getretenen Königlichen Dekret 661/2007 vom 25.05.2007. Dieses ist in Kraft seit dem 01.06.2007 und hat die vorgehenden Gesetze abgelöst und aufgehoben und regelt nun den Bereich der erneuerbaren Energien.
Dieses Gesetz ähnelt dem deutschen Erneuerbare- Energien Gesetz aus dem Jahre 2000, denn es beruht auf dem selben System und den selben Grundsätzen. Ebenso wie in Deutschland erachtet man in Spanien Einspeisevergütungsregelungen als wirksamstes Instrument zur Förderung der erneuerbaren Energien. Der Erfolg beider Länder in diesem Sektor spricht für dieses System, so dass dieses System langsam auch von anderen Staaten übernommen wird. Als dritter Staat in der internationalen Kooperation von Staaten, die den Ausbau erneuerbarer Energien auf Basis von Einspeiseregelungen fördern, hat sich Slovenien angeschlossen . Die drei Staaten haben gerade erst eine Erklärung zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch unterzeichnet.
Zugangsvoraussetzungen
Vor der Errichtung und Inbetriebnahme von stromerzeugenden Anlagen sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen und Genehmigungen einzuholen.
Diese Genehmigungen werden von staatlichen Behörden über die Generalverwaltung für Energiepolitik und das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel erteilt . Für kleinere Anlagen kann diese Befugnis aber auch auf die Autonomen Regionen übertragen werden. Diese Genehmigung führt lediglich zu einer Eintragung der Anlage in ein Register von Stromerzeugern gem. Art. 9 ff. des Königlichen Dekret 661/2007 vom 25.05.2007. Aufgrund dieser erfolgt die Anwendung des Königlichen Dekrets 661/2007 vom 25.05.2007, welches dem Stromerzeuger Vorteile, wie z.B. garantierte Preise bietet.
Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann nur auf Antrag erfolgen. Ein Antrag muss den Anforderungen, die Art. 7 des Königlichen Dekrets 661/2007 vom 25.05.2007 aufstellt, entsprechen. Er muss somit Folgendes beinhalten:
- Name bzw. Firmenbezeichnung des Antragstellers
- Stammkapital sowie Aktionäre und deren Anteilshöhe, soweit diese 5 % übersteigt. Die Verbindung zu Tochterfirmen, deren Mehrheitsanteile der Antragsteller hält
- Fundamentaldaten zur Kapazität, Technik und Sicherheit der Anlage, für die eine Genehmigung beantragt wird
- Nennung der anderen Einrichtungen des Antragstellers, die diesem Gesetz unterfallen
- Kopie des Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres des Antragstellers
Die Behörde fällt dann innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung und gibt diese dem Antragsteller bekannt. Sollte innerhalb dieser 3 Monate keine Entscheidung bekannt gegeben werden, so steht dies einer Ablehnung gleich. (Art. 8 III des Königlichen Dekrets 661/2007 vom 25.05.2007)
Um eine Genehmigung zu erhalten und somit die Möglichkeit zu erhalten muss die geplante Anlage gewisse Voraussetzungen erfüllen, und in eine der folgenden Gruppen eingeordnet zu werden:
Kategorie A)
Anlagen, die die Kraft-Wärmekopplung oder andere Formen der Energiegewinnung mittels energetischer Abfallstoffe verwenden.
Gruppe 1: Blockheizkraftwerke, die bestimmte Mindestleistungen erbringen und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Dies wird wiederum in 4 Untergruppen unterteilt:
- 1.1 Blockheizkraftwerke, die Naturgas verwenden und nicht weniger als 95 % der ursprünglichen Energie nutzen oder nicht weniger als 65 % der ursprünglichen Energie nutzen, wenn die restliche Energie aus Biogas oder Biomasse gewonnen wird. Die Prozentwerte werden am mittleren, inneren Brennwert der Stoffe gemessen
- 1.2 Im Falle des Einsatzes von Diesel, Benzin oder Flüssiggas müssen ebenfalls mind. 95% wiederverwendet werden
- 1.3 Falls Biogase oder Biomasse eingesetzt wurden, müssen mind. 90% wiederverwendet werden
- 1.4 Blockheizkraftwerke, bei Einsatz von Brennstoffen, die keiner der vorherigen Gruppen unterfallen, wie Kohle
Gruppe 2: Anlagen, die als Energiequelle Stoffe nutzen, die aus anderen Anlagen oder Prozessen stammen, die nicht die Stromerzeugung als Ziel haben.
Kategorie B)
Anlagen, die als Energiequelle erneuerbare Energien, Biomasse oder Biobrennstoffe nutzen.
Diese Kategorie ist in 8 Gruppen unterteilt:
Gruppe 1: Solarenergie
- 1.1 Anlagen, die nur Solarenergie mittels Fotovoltaik nutzen
- 1.2 Anlagen, die nur thermische Methoden nutzen, um die Sonnenenergie in Strom umzuwandeln
Gruppe 2: Windenergie
- 2.1 Windkraftwerke auf dem Festland
- 2.2 Windkraftwerke auf See
Gruppe 3: Geothermie, Energie der Wellen und Gezeiten, Energie heisser und trockener Gesteine und Energie der Seethermik
Gruppe 4: Wasserkraftwerke, deren Leistung 10 MW nicht übersteigt
Gruppe 5: Wasserkraftwerke, deren Leistung zwischen 10 MW und 50 MW liegt
Gruppe 6: Kraftwerke, die Biomasse aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftliche Abfällen nutzen
- 6.1 Biomasse, die sich aus energiesparendem Anbau ergibt
- 6.2 Biomasse aus landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Tätigkeit
- 6.3 Biomasse, die sich aus Forstwirtschaft ergibt
Gruppe 7: Biomasse, die sich aus Jauche, Biogasen aus anaeroben Prozessen oder Schlammfaulung ergibt
- 7.1 Biogase aus Müllhalden
- 7.2 Biogase aus Biokonvertern von Kompostierungs-, Schlammfaulungs-, Viehzucht- oder anderen Anlagen, die auf Gärungsprozessen beruhen
- 7.3 Biomasse aus Jauche und Flüssigkompostanlagen
Gruppe 8: Kraftwerke, die Biomasse nutzen, die sich aus Industrieanlagen ergibt
- 8.1 Biomasse, die sich aus Industrieanlagen aus dem landwirtschaftlichen Sektor ergibt
- 8.2 Biomasse, die sich aus Industrieanlagen aus dem forstwirtschaftlichen Sektor ergibt
- 8.3 Biomasse, die sich aus der Ablauge von Papierfabriken ergibt
Kategorie C)
Anlagen, die energiehaltige Abfallstoffe nutzen, die nicht unter Kategorie B) fallen.
Gruppe 1: Kraftwerke, die als Energieträger feste, städtische Abfallstoffe nutzen
Gruppe 2: Kraftwerke, die als Energieträger andere Stoffe nutzen, die noch nicht genannt wurden
Gruppe3: Kraftwerke, die als Energieträger Abfälle nutzen und nicht weniger als 50% der usprünglichen Energie nutzen, gemessen am inneren Brennwert des Stoffes
Gruppe 4: Anlagen, die im Einklang mit dem Gesetz 2366/1994 vom 9. Dezember errichtet wurden und bei in Kraft treten dieses Gesetzes in Betrieb waren, soweit sie als Energieträger Stoffe mit einem höheren Brennwert als 2.220kcal/Kg verwenden und wenn von den Abfallstoffen mehr als 25% der ursprünglichen Energie, gemessen am inneren Brennwert, genutzt werden.
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