Kündigungen in Spanien in Zeiten der Wirtschaftskrise

Die spanische Arbeitnehmerverordnung sieht einen Kündigungsgrund vor, der als Kündigung aus objektiven Gründen bezeichnet wird. Es existieren verschiedene dieser objektiven Gründe, welche geeignet sind eine Kündigung zu rechtfertigen, wobei wir den Fokus auf diejenigen Gründe richten wollen, die am häufigsten auftreten: ökonomische Gründe und Gründe der Produktion.

Die grundlegenden Folgen einer Kündigung in Spanien

Bevor wir auf diese beiden genannten Gründe genauer eingehen, wollen wir kurz die grundlegenden Folgen einer Kündigung erläutern:

  • Die Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 20 Tagen des Arbeitslohnes. Im Falle einer unzulässigen Kündigung, d.h. im Falle des Fehlens eines Kündigungsgrundes, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine Entschädigung von 45 Tagen des Arbeitslohnes. Im Prinzip ist daher die Kündigung aus objektiven Gründen für den Arbeitgeber günstiger.
  • Die Arbeitnehmer haben außerdem das Recht auf eine Vorankündigung der Kündigung von 30 Tagen. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer noch in der Firma zu beschäftigen. Diese 30 Tage sind weiterhin entgeltlich und der Unternehmer muss dem Arbeitnehmer von dessen Arbeitszeit bis zu 6 Stunden wöchentlich zur Verfügung stellen, damit dieser sich eine neue Beschäftigung suchen kann. Sollte der Unternehmer es jedoch bevorzugen, dass der Arbeitnehmer sofort nach Ausspruch der Kündigung seine Arbeit niederlegt, so ist auch dies grundsätzlich möglich, jedoch hat der Arbeitgeber in diesen Fällen wegen des Nichteinhaltens der Vorankündigungsfrist den Arbeitslohn von 30 Tagen dennoch an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht auf 20 Tage Entschädigung für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, jedoch ist dies zeitlich begrenzt auf maximal 12 Monate des Gehalts.

Nachfolgend werden wir kurz die ökonomischen bzw. produktiven Gründe erläutern, welche in einem Unternehmen eintreten müssen, damit der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann.

Ökonomische Kündigungsründe

Es muss eine reale und akute negative ökonomische Situation vorliegen um eine ökonomische Kündigung aussprechen zu können. Diese negative Situation muss sich in den Jahresbilanzen des Unternehmens niederschlagen. Es genügt nicht, wenn lediglich eine Verringerung der Einnahmen im Vorjahr vorliegt, ohne dass es zu wirklichen Verlusten gekommen ist.

Produktive Kündigungsründe

Das Zurückfahren der Produktion innerhalb des Unternehmens aufgrund des Rückganges von Aufträgen ist ein Grund um gegenüber den Arbeitnehmern eine Kündigung auszusprechen. Die Drosselung der Produktion muss letztlich aus Gründen erfolgen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen und nicht ihrem Willen unterliegen, weshalb diese Situation oftmals mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens einhergeht. Dennoch ist es im Zuge dieses Kündigungsgrundes nicht erforderlich die negative ökonomische Situation der Gesellschaft zu beweisen beziehungsweise darzulegen.

Sollte der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers aus den eben dargelegten Gründen aussprechen wollen, muss er ein Kündigungsschreiben vorbereiten, welches so detailliert wie möglich gestaltet sein muss. Ein Teil der Formenfordernisse für Kündigungsschreiben sieht vor, dass der Arbeitgeber die Verlustdaten darlegt, die Daten die er aus den jährlichen Rechnungsabschlüssen erhalten hat sowie die Benennung der in den letzten Jahren eingefahrenen Verluste für den Fall, dass auch eine Verringerung der Produktion aufgetreten ist.

Das Kündigungsschreiben muss all diese Erfordernisse erfüllen, da ansonsten die Kündigung für nichtig erklärt werden könnte mit der Konsequenz der dann erforderlichen Wiedereinstellung des Arbeitnehmers und der Zahlung des Arbeitslohnes die dem Arbeitnehmer seit Ausspruch der Kündigung enthalten worden ist. Außerdem sollte dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Übergabe des Kündigungsschreibens für die entsprechend fällige Abfindung ein Scheck überreicht werden. Dieser Scheck sollte zusätzlich den Arbeitslohn von 30 Tagen enthalten, wenn die Vorankündigungsfrist nicht gewahrt werden soll. Wenn der Arbeitnehmer den Scheck ablehnen sollte, ist es erforderlich, dass zwei Zeugen präsentiert werden, die diese Ablehnung im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits bestätigen können um darzulegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar die Entschädigung angeboten, dieser sie jedoch abgelehnt hat. Die gerichtliche Hinterlegung der Entschädigung für die fehlende Einhaltung der Vorankündigungsfrist im Falle der unzulässigen Kündigung wird auch bei Kündigungen aus objektiven Gründen häufig durch die Unternehmen verwendet, damit diese sicherstellen kann, dass der Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlungen mehr einfordern kann, da dieser dann nicht mehr geltend machen kann, das Unternehmen habe keine Lohnfortzahlungen angeboten.

In Zeiten der aktuellen Weltwirtschaftskrise ist dieser Typ der Kündigung der für das Unternehmen als wirtschaftlich sinnvollster Weg anzusehen, solange die oben genannten Erfordernisse beachtet werden.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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